Bei Regulierungsurkunden handelt es sich um agrarbehördliche Bescheide (VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0011). Dies gilt auch für Regulierungsvergleiche. Die Rechtswirksamkeit eines Regulierungsvergleiches gemäß dem Kaiserlichen Patent vom 5.7.1853, RGBl 1853/130, hängt vom Vorliegen einer behördlichen Genehmigung ab. Damit wird das den Gegenstand eines solchen Vergleiches bildende Rechtsverhältnis letztlich durch einen Hoheitsakt gestaltet (VwGH, 30.5.2017, Ra 2016/07/0109).
Rückverweise