Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin Bendern, Fürstentum Liechtenstein (§ 5 Abs 3 EiRAG), gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.405,94 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 4. November 2025, GZ 2 R 334/25w 50, mit dem das Endurteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 5. September 2025, GZ 7 C 178/24y 44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 597,52 EUR (darin 95,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob dem Kläger aufgrund einer von der beklagten Motorenherstellerin in dessen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zusteht.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
[4] Es verneinte einen unmittelbaren Anspruch des Klägers aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, weil aufgrund des gleichzeitig (zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs) abgeschlossen Leasingvertrags nur die Leasinggeberin als unmittelbar in den Kaufvertrag eingetretene Käuferin aus diesem geschädigt worden sei. Weder habe die Leasinggeberin im Leasingvertrag ihre Schadenersatzansprüche („wegen Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts“) auch gegen Hersteller von Fahrzeugbestandteilen an den Kläger abgetreten, noch sei darin das – bereits vor der Gebrauchsüberlassung bestehende – Risiko des Entzugs der Typgenehmigung für das Fahrzeug auf ihn verlagert worden. Soweit der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auf den Leasingvertrag (speziell auf überhöhte Leasingentgelte) stütze, lasse sich ein in seinem Vermögen eingetretener Schaden aus dem Klagevorbringen (das auf den überhöhten Kaufpreis als Kalkulationsgrundlage für die Leasingentgelte abstelle) nicht schlüssig ableiten. Zudem entferne sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt, habe doch das Erstgericht zur Frage, ob bei Kenntnis des Minderwerts des Fahrzeugs ein geringeres Leasingentgelt vereinbart worden wäre, gerade eine Negativfeststellung getroffen. Auch ein konkreter Nutzungsausfallschaden sei vom Kläger weder behauptet noch nachgewiesen worden, sodass eine unmittelbare Schädigung aus dem Leasingvertrag zu verneinen sei.
[5] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil die Frage der Auslegung der formularmäßig getroffenen Abtretungsvereinbarung auch in zahlreichen Parallelverfahren zu klären sei.
[6] Die dagegen erhobene – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägersist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):
[7]1. Der Kläger zieht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen nicht mehr in Zweifel, wonach im vorliegenden Fall des Finanzierungsleasings der (mit dem Leasingvertrag eine vertragliche Einheit bildende) Kaufvertrag mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und die Leasinggeberin unmittelbar in diesen Kaufvertrag eintrat, sodass nur ihr (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstand (vgl dazu ua 7 Ob 125/25w Rz 9 mwN;RS0135524 [T2]).
[8] Ebenso wenig kommt die Revision auf die – in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts relevierte – Frage der Auslegung der Bestimmungen des konkreten Leasingvertrags im Zusammenhang mit der behaupteten Abtretung von Ersatzansprüchen der Leasinggeberin gegenüber der (beklagten) Motorenherstellerin oder auf die Frage einer vertraglichen Schadensverlagerung zurück.
[9] Der Kläger bemängelt im Wesentlichen, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass auch einem Leasingnehmer aus dem „Abgasskandal“ im Rahmen des Deliktsrechts ein unmittelbarer ersatzfähiger Schaden in Form überhöhter Leasingentgelte erwachsen könne. Dies bedürfe einer höchstgerichtlichen Klarstellung.
[10] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage schon mehrfach Stellung genommen und dabei unmittelbar aus dem Abschluss des Leasingvertrags abgeleitete deliktische Ansprüche des Leasingnehmers wegen überhöhter Leasingentgelte keineswegs ausgeschlossen (vgl 3 Ob 166/24v Rz 9; 10 Ob 69/24f Rz 21 f; 7 Ob 123/25aRz 17 ua). Jedoch entfernt sich der Kläger mit seiner Argumentation, die auf der Prämisse aufbaut, er hätte ohne die vorsätzliche Täuschung seitens der Beklagten infolge der im Fahrzeugmotor ursprünglich verbauten unzulässigen „Umschaltlogik“ bloß ein vermindertes Leasingentgelt zu zahlen gehabt, vom festgestellten Sachverhalt (vgl RS0043603; RS0043312).
[11] 3. Erachtete bereits das Berufungsgericht die Rechtsrüge als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil sie einen nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt habe, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden; ansonsten ist dem Obersten Gerichtshof die materiellrechtliche Überprüfung verwehrt (RS0043231).
[12] Dies unterlässt der Revisionswerber, sodass auch aus diesem Grund eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Revisionsausführungen zum (unmittelbaren) Schaden aus dem Abschluss des Leasingvertrags in Form zu viel bezahlter Leasingentgelte ausscheidet.
[13]4. Der weiteren Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in erster Instanz auch keinen (konkreten) Nutzungsausfallschaden behauptet, hält er entgegen, sein ersatzfähiger Schaden im Sinn des § 1293 ABGB liege – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend – bereits in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ([25. 4. 2023] 10 Ob 2/23a Rz 22; 10 Ob 27/23b Rz 25; RS0022537 [T32]).
[14] Er legt aber nicht dar, warum ihm – und nicht der Leasinggeberin – ein aus der latenten Gefahr des Entzugs der EGTypgenehmigung (und der damit verbundenen objektiv unsicheren Nutzbarkeit des Fahrzeugs) abgeleiteter Vermögensschaden entstanden wäre (vgl bereits 1 Ob 9/25t Rz 14; 10 Ob 69/24f Rz 24 mwN). Beim Finanzierungsleasing bildet die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingguts die Hauptpflicht des Leasinggebers (RS0020739; RS0020735). Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass das Risiko einer Nutzungsbeeinträchtigung aufgrund des Entzugs der EG Typgenehmigung für das Fahrzeug jedenfalls bei der Leasinggeberin verbleibt. Dieser rechtlichen Beurteilung tritt der Kläger in der Revision nicht entgegen.
[15] 5. Welche für seinen Rechtsstandpunkt positiven Folgerungen der Kläger aus seinem Verweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu Fällen der Anlegerberaterhaftung ableiten möchte, ist nicht erkennbar.
[16]6. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV zur Klärung der Frage, ob das Vorliegen eines Schadens im Sinn der VO 715/2007/EG bereits im „Erwerb“ des manipulierten Fahrzeugs durch den „Enderwerber“ liege oder aufgrund der Wahl einer bestimmten „Finanzierungsform“ verneint werden könne, ist mangels Relevanz nicht näherzutreten.
[17] 7. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[18]8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Bemessungsgrundlage für ihre Kosten beträgt 5.405,94 EUR.
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