RS0135524 – OGH Rechtssatz
Bei der Frage, ob ein Leasingnehmer eines mangelhaften Fahrzeuges ("Abgasskandal") zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aktiv legitimiert ist, ist zu unterscheiden (idS bereits 3 Ob 226/23s): Bildet der Leasingvertrag mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit, sodass ein Kaufvertrag des Leasingnehmers nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente, ist die Aktivlegitimation zu verneinen. Hingegen ist die Aktivlegitimation des Leasingnehmers zu bejahen, wenn zunächst ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde und erst in der Folge ein Leasingvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises zustande gekommen ist.