Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* U*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 12.297 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Februar 2025, GZ 2 R 154/24x 55, berichtigt durch den Beschluss vom 18. März 2025, GZ 2 R 154/24x 56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 19. August 2024, GZ 1 C 76/20d 46, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb am 5. 12. 2011 bei einem Autohändler das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug VW Sharan Sky BMT TDI 4MOTION um 40.990 EUR als Gebrauchtwagen. Das gemäß VO (EG) Nr 715/2007 nach der Abgasnorm Euro 5 zertifizierte Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet.
[2] Der Kläger begehrt 12.297 EUR sA (30 % des Kaufpreises) an Schadenersatz von der beklagten Fahrzeugherstellerin. Er habe das Fahrzeug im eigenen Namen erworben und direkt vom Händler erhalten. Ein Vorbehalt für eine Leasingfinanzierung sei nicht vereinbart worden.
[3] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich – ein, die Leasinggeberin sei in den Kaufvertrag eingetreten. Beim Kläger sei kein Schaden entstanden.
[4] Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger 2.049,50 EUR sA (5 % des Kaufpreises) zu und wiesen das Mehrbegehren ab.
[5] Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag dahin, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[6] Der Kläger begehrt in seiner Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
[7] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[8] 1. Ob sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Überwälzung der (Kardinal )Pflicht des Leasinggebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs bzw Übergabe der Sache im bedungenen Zustand berufen kann, bedarf keiner Klärung, weil der Zuspruch aus anderen, keine Rechtsfragen der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO tangierenden Gründen nicht zu beanstanden ist ( Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 502 ZPO Rz 123 ).
[9] 2. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist bei der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach zu differenzieren, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs (und unabhängig davon) abgeschlossen wurde (4 Ob 21/25d Rz 10; 10 Ob 69/24f Rz 12; 6 Ob 204/24d Rz 4 je mwN). Ausschließlich im letztgenannten Fall erleidet der spätere Leasingnehmer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen aus diesem resultierenden Schaden in seinem Vermögen. Tritt der Leasinggeber dagegen unmittelbar in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden (10 Ob 46/24y Rz 12 mwN; 4 Ob 21/25d Rz 10 mwN).
[10] Schließt der Kläger einen zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag – was insbesondere durch eine von ihm an den Händler geleisteten Anzahlung zum Ausdruck kommt – und erst nachträglich einen Leasingvertrag, wird angenommen, dass der Kauf- und der Leasingvertrag keine vertragliche Einheit bilden ( 10 Ob 7/24p [Rz 21] mwN).
[11] 3. Im vorliegenden Fall tauschte der Kläger seinen Gebrauchtwagen ein, für den 4.450 EUR auf den Kaufpreis angerechnet wurden, und verpflichtete sich darüber hinaus, bis zur Auslieferung des Fahrzeugs den restlichen Kaufpreis zu bezahlen oder eine verbindliche Kredit- oder Leasingfinanzierung nachzuweisen. Nach einigen Überlegungen schloss er letztlich einen Monat nach dem Kaufvertrag den Leasingvertrag ab.
[12] Die Vorinstanzen sind daher im Einzelfall ohne Korrekturbedarf übereinstimmend von einem zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag des Klägers ausgegangen, sodass der erfolgte Zuspruch im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
[13] 4. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[14] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf § 41 iVm § 50 ZPO. Der Kläger hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.
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