Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Entlohnung von Leistungen, die infolge verschuldet mangelhafter Vertretung seines Klienten für diesen völlig wertlos sind. Er kann von der Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information ausgehen, wenn ein Anlaß, an deren objektiver Richtigkeit zu zweifeln, nicht gegeben ist.
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