RS0114942 – OGH Rechtssatz
Zur Vornahme eingehender Berechnungen im Unterhaltsverfahren kann der OGH das Verfahren gemäß § 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 1 letzten Satz ZPO an das Rekursgericht zurückverweisen.
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