RS0041247 – OGH Rechtssatz
Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf Grund deren die Entscheidung erging, so entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt wird.