Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers F*, vertreten durch Mag. Dieter Reßler, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die Antragsgegnerin A*, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Oktober 2025, GZ 2 R 222/25v 92, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit ( RS0079235 [T1]). Dass die Vorinstanzen den ihnen dabei zustehenden Beurteilungsspielraum ( RS0108755 ) in korrekturbedürftiger Weise überschritten hätten, zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf.
[2] 2. Gegen die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls festgelegte Aufteilungsquote von 1:1 (vgl RS0108756 ; RS0057501 [T3]) wendet sich die Frau in ihrem Revisionsrekurs ebenso wenig wie gegen die Höhe der angeordneten Ausgleichszahlung.
[3] Sie beanstandet allein, dass den Vorinstanzen bei der Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung an den Mann (durch Entzug ihres Wohnungsgebrauchsrechts an der Wohnung), wodurch dieser das ihm eingeräumte Recht an deren Nutzung in Hinkunft allein ausüben kann (vgl dazu 1 Ob 67/21s), eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen sei. Das trifft nicht zu.
[4] 3. Bei der Zuweisung der Ehewohnung entspricht es im Allgemeinen der Billigkeit, diese bei grundsätzlich gleich gewichteten ehelichen Beiträgen im Sinn des § 83 EheG demjenigen zu überlassen, der darauf im Einzelfall ( RS0057621 [T3]) eher angewiesen ist ( RS0057733 ; RS0057621 [T2]). Dabei sind auch die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses sonst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu berücksichtigen (RS0057952). Zu bedenken ist ferner, welcher Ehegatte in der Lage wäre, eine bei Zuweisung der Ehewohnung zu leistende angemessene Ausgleichszahlung aufzubringen, würde es doch der Billigkeit widersprechen, diese jenem Teil zuzuweisen, der dazu auf keinen Fall in der Lage wäre (vgl RS0057610 ).
[5] 3.1. Das Rekursgericht ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Frau einerseits aufgrund ihres lebenslangen Fruchtgenussrechts am – unstrittig nicht der Aufteilung unterliegenden – „Kellerstöckl“ ohnedies eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit in einer sanierten 80 m² großen Dreizimmerwohnung zur Verfügung steht und sie andererseits ein sehr geringes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen hat, das es ihr ermöglichen würde, eine allfällige Ausgleichszahlung aufzubringen. Der Mann lebt dagegen seit seinem (durch anhaltende Übergriffe der Frau bewirkten) Auszug aus der Ehewohnung im Erdgeschoß des Hofes Ende 2019 bloß faktisch geduldet und in sehr beengten Verhältnissen bei seinem Sohn im (baulich abgetrennten) Obergeschoß. Im Hinblick auf diese Feststellungen und die dargelegten Leitlinien begegnet die Zuweisung der Ehewohnung an den Mann keinen Bedenken.
[6] 3.2. Die Frau hält der Rechtsansicht der Vorinstanzen im Wesentlichen entgegen, die Zuweisung an den Mann sei angesichts der Herkunft der Ehewohnung aus ihrem Familienbesitz und deshalb unbillig, weil früher (aufgrund des mit ihren Eltern im Jahr 1997 geschlossenen Übergabevertrags) sie zu 3/4, der Mann jedoch bloß zu 1/4 Eigentümer des Hofes gewesen sei (der mittlerweile im Alleineigentum des gemeinsamen Sohnes steht).
[7] Bei der Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung kommt es allerdings nicht vorrangig darauf an, ob die geschiedenen Ehegatten einen unterschiedlich hohen Beitrag für die Bereitstellung der Ehewohnung geleistet haben. Maßgeblich ist vielmehr vor allem der jeweilige Wohnbedarf der Ehegatten (vgl 1 Ob 141/21y Rz 7, 11 mwN). Dass die Vorinstanzen das vordringliche Wohnbedürfnis des Mannes bei der Frage der Zuweisung der Ehewohnung höher gewichtet haben als die von der Frau ins Treffen geführten Umstände, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.
[8] 3.3. Ihrem – dem erstinstanzlichen Vorbringen widersprechenden – Standpunkt, das Fruchtgenussrecht am „Kellerstöckl“ könne nicht in eine adäquate Wohnversorgung „umgedeutet“ bzw „umgewidmet“ werden, würde doch dadurch dessen eigentlicher Zweck, die finanzielle Absicherung durch Mieteinnahmen sicherzustellen, vereitelt und ihr die „wirtschaftliche Grundlage“ entzogen, hielt bereits das Rekursgericht den Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 49 Abs 2 AußStrG entgegen. Überdies entferne sich die Frau vom festgestellten Sachverhalt, wonach das „Kellerstöckl“ bereits seit dem Jahr 2022 nicht mehr vermietet sei. Diese Beurteilung wird im Revisionrekurs nicht als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bekämpft, sodass dem Obersten Gerichtshof eine weitere Überprüfung in diesem Punkt verwehrt ist (vgl RS0043231).
[9] 3.4. Entsprechendes gilt für das im Revisionsrekurs wiederholte Argument der Frau, die Zuweisung der Ehewohnung an den Mann sei auch mit Blick auf die bestehenden Wohnverhältnisse der Parteien unbillig; der Mann sei nämlich „freiwillig“ aus der Ehewohnung ausgezogen und habe sich seit langem eine andere „stabile“ Wohnsituation geschaffen, während sie durch die Zuweisungsentscheidung ihr Zuhause verlieren würde. Das Rekursgericht ging auch insoweit von einer nicht gesetzmäßigen Ausführung des Rekurses aus, weil sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt entferne (vgl RS0043603 [T9]). Auch diesen Umstand moniert der Revisionsrekurs nicht als Verfahrensmangel.
[10] 3.5. Die Frau verweist schließlich auf ein (auch) den Mann treffendes Verschulden an der Ehescheidung und die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom März 2017, in der der Mann seine Eheverfehlung zugestanden und sich für den Fall der Fortsetzung der außerehelichen Beziehung zum Auszug verpflichtet habe, was den „Parteiwillen über die Konsequenz für die Ehewohnung“ dokumentiere.
[11] Auch daraus leitet sich keine andere Beurteilung ab. Die Verschuldensentscheidung im Scheidungsverfahren – die Ehe wurde aus gleichteiligem Verschulden geschieden – ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist, jedenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen (RS0057387).
[12] 4. Auch sonstige Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf.
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