Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist (5 Ob 770/81, 3 Ob 560/82) bzw demjenigen, in dessen Haushalt die Kinder verbleiben.
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