Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. Von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein.
…EheG; vgl RS0057651 [T3]; RS0057969 [insb T8]). [3] Dass die Vorinstanzen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im vorliegenden (Einzel )Fall (vgl RS0108756) einen Aufteilungsschlüssel von 4 : 6 zu Lasten des Mannes zugrundelegten, liegt im Rahmen des dabei bestehenden Entscheidungsspielraums. [4] Nach den Feststellungen verdiente die…
…Obersten Gerichtshofes vgl RIS Justiz RS0108755 mwN zuletzt OGH 8 Ob 41/03t; ähnlich RIS Justiz RS0115637 zum Ausgleichsanspruch oder RIS Justiz RS0108756 zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels). Grundsätzlich zutreffend ist, dass bei der Aufteilung ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden…
…Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte (RIS-Justiz RS0108756). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret…
…solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt (stRsp; RIS Justiz RS0108755; ähnlich RIS Justiz RS0115637 [zur Ausgleichszahlung] und RIS Justiz RS0108756 [zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels]; zuletzt: 7 Ob 52/04d mwN). Derartiges vermag der ao Revisionsrekurs des Antragstellers jedoch nicht aufzuzeigen. Mit seinem Rekurs…
…des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Fall einer aufzugreifenden – hier nicht vorliegenden – Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte (RS0108756). Eine Ausgleichszahlung ist nicht mit (scheinbar) mathematischer Genauigkeit festzusetzen (RS0113732 [T4]). In welcher Höhe sich dieser Ausgleich im Rahmen der Aufteilung zu bewegen hat, ist…
…des Ermessens bei Ausmessung der Höhe der Ausgleichszahlung, der Länge der Leistungsfrist und der Höhe der ihm eingeräumten Raten überschritten hätte (RIS Justiz RS0057501 [T14]; RS0108756; RS0115637; zur Leistungsfrist s RS0057702; zuletzt 1 Ob 185/16m), kann nicht erkannt werden. Es wurden im vorliegenden Fall ohnehin zugunsten des Antragsgegners…
…Aufteilungsschlüssels wiederum ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Fall einer - hier nicht erkennbaren - auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte (RIS-Justiz RS0108756). Nach einhelliger Rechtsprechung ist erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen, daß sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen…
…§ 14 Abs 1 AußStrG zu beurteilen, da es sich bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls handelt (vgl RIS-Justiz RS0108756 und RIS-Justiz RS0108755). Anders als im Streitverfahren nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO ist es nicht erforderlich, die Gründe für die Zulassung…
…Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen (RIS Justiz RS0057923 [T5]). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS Justiz RS0108756). In der Regel geht die Judikatur (RIS Justiz RS0057969; 1 Ob 158/08d = iFamZ 2009/84, 107 [ Deixler Hübner ]) im Fall einer…
…auf. [2] 2. Gegen die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls festgelegte Aufteilungsquote von 1:1 (vgl RS0108756 ; RS0057501 [T3]) wendet sich die Frau in ihrem Revisionsrekurs ebenso wenig wie gegen die Höhe der angeordneten Ausgleichszahlung. [3] Sie beanstandet allein, dass den Vorinstanzen…
… Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels eine Frage des Einzelfalls (RS0115637; RS0108756). Bei einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RS0057596). Dabei sind…
…von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung d em Grundsatz der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0115637; RS0108756). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wäre daher nur dann zu lösen, wenn d as Rekursgericht den vorgegebenen Beurteilungsspielraum überschritten hätte ( RS0044088 [T1; T4; T22] ; RS0108755…
…Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte (RIS Justiz RS0108756). Geht man mit den Ausführungen der Rekurswerberin davon aus, dass in die Aufteilungsmasse Vermögenswerte von S 5,4 Mio (Ehewohnung) sowie S 1,155.850…
…solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt (stRsp; RIS-Justiz RS0108755; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 [zur Ausgleichszahlung] und RIS-Justiz RS0108756 [zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels]; 7 Ob 52/04d mwN). Derartiges vermag der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht aufzuzeigen: Im vorliegenden Fall ist nur noch die…
… 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist, ist nicht korrekturbedürftig. 3. Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0108756 [T3]). Das Rekursgericht ging vertretbar davon aus, dass aufgrund der beiderseitigen Berufstätigkeit und der wechselseitigen Beiträge zur Vermehrung des gemeinsamen Vermögens (wie auch der gemeinsamen…
…ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Fall einer aufzugreifenden – hier nicht vorliegenden – Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte (RIS Justiz RS0108756). Eine Ausgleichszahlung ist nicht mit (scheinbar) mathematischer Genauigkeit festzusetzen (RIS Justiz RS0113732 [T4]). In welcher Höhe sich dieser Ausgleich im Rahmen der Aufteilung zu bewegen…
…Abs 1 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die zweite Instanz ihren Ermessensspielraum überschritten hat oder von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (RIS-Justiz RS0113732; RS0108756). Dies gilt auch für die Frage, ob eine von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, wobei sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder…
…Billigkeit beruhende Ermessensentscheidung eingehend begründete, vermag eine bloß andere Billigkeitsbetrachtung keine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles, nach dessen Umständen sich die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels richtet, aufzuzeigen (RS0108756). Soweit die Kostenentscheidung bekämpft wird, ist infolge der Unzulässigkeit dieser Ausführungen hiezu nicht Stellung zu nehmen.…
…des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Fall einer aufzugreifenden – hier nicht vorliegenden – Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte (RS0108756; vgl RS0057969 [T10]; RS0057923 [T7]). Die dem Apfelanbau gewidmete Landwirtschaft wurde hauptsächlich vom Mann geführt, der hart arbeitete. Er führte die meisten schweren landwirtschaftlichen Arbeiten…
…des Obersten Gerichtshofes: RIS-Justiz RS0108755; zuletzt: 7 Ob 297/03g und 8 Ob 143/03t; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 zur Ausgleichszahlung oder RIS-Justiz RS0108756 zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels). Derartiges vermag der ao Revisionsrekurs der Antragsgegnerin jedoch nicht aufzuzeigen. Strittig ist hier allein die Frage, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller…
…Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen (RS0057923 [T5]). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls (1 Ob 33/15g mwN; RS0108756; vgl auch RS0057501 [T14]; RS0057969 [T10]). [2] In der Regel geht die Judikatur (RS0057969) im Fall einer Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient, der…
…im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen sind. 7. Aufteilungsschlüssel von 1 : 1: [78] 7.1. Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls (RS0108756 [T1]). Bei der Aufteilung ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft Bedacht zu nehmen (§ 83…
…als gerechtfertigt angesehen (RS0057651 [T2]). [16] 2.2. Dass die Vorinstanzen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im vorliegenden (Einzel )Fall (vgl RS0108756) einen Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 zugrundelegten, liegt im Rahmen des dabei bestehenden Entscheidungsspielraums. Gründe für die von der Frau angestrebte Aufteilung im Verhältnis…
…ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (vgl RS0108756 [T2]). [5] 2. Nach der Rechtsprechung begründet nur eine konkret geltend zu machende, individuelle und extreme berufliche Belastung eine Unzumutbarkeit iSd § 275 Z…
…welche die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. Von einer solchen kann hier aber nicht die Rede sein (RIS Justiz RS0108756). Auch der Rechtsmittelwerber vermag hiezu nichts Substanzielles entgegenzuhalten, sondern verweist bloß allgemein und ohne konkret auf die maßgeblichen Einzelfallgegebenheiten einzugehen, auf eine angeblich vom Rekursgericht…
…entspreche (vgl RIS Justiz RS0079235; RS0057654; 1 Ob 46/13s). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels stellt ebenfalls eine Frage des Einzelfalls dar (RIS Justiz RS0108756; 1 Ob 46/13s). Auch dazu zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal er im Wesentlichen nur vorbringt, dass es nicht verständlich…
… Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels eine Frage des Einzelfalls (RS0115637; RS0108756). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wäre nur dann zu lösen, wenn das Rekursgericht den vorgegebenen Beurteilungsspielraum überschritten hätte (RS0044088 [T1, T4, T22]; RS0108755). [2] 2…
…Mehrfachbelastung der Frau (die nur tageweise Unterstützung durch ein Kindermädchen bzw ihre Mutter/Schwiegermutter erhielt) als (etwas) größerer Beitrag gewertet wurde, begründet keine im Einzelfall (RS0108756) aufzugreifende Überschreitung des dem Rekursgericht zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl 1 Ob 26/21m). [2] Der Revisionsrekurswerber hält der Rekursentscheidung auch keine überzeugenden Argumente entgegen…
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