Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin U* AG, *, vertreten durch Dr. Georg Braunegg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Dr. *, über den Revisionsrekurs des Mag. *, Rechtsanwalt, *, als mit Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19. Dezember 2023 bestellter Kammerkommissär, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. September 2025, GZ 4 R 160/25s 72, mit dem der Rekurs des Kammerkommissärs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 27. Juni 2025, GZ 15 Se 19/24s 56, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Begründung:
[1]Die Antragsgegnerin betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie verzichtete mit Ablauf des 2. 10. 2023 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bestellte letztlich mit Bescheid vom 19. 12. 2023 Rechtsanwalt Mag. * zum Kammerkommissär gemäß § 34a Abs 2 RAO.
[2] Das Erstgerichtwies den von einer Gläubigerin gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mangels kostendeckenden Vermögens unter gleichzeitigem Ausspruch der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin gemäß § 71b IO ab.
[3] Der Kammerkommissär erhob gegen diesen Beschluss Rekurs mit einem auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gerichteten Abänderungsantrag. Wie von ihm bereits im erstgerichtlichen Verfahren vorgebracht, sei kostendeckendes Vermögen vorhanden.
[4] Das Rekursgerichtwies diesen Rekurs mit der Begründung zurück, der Kammerkommissär habe ihn im eigenen Namen erhoben, der angefochtene Beschluss greife aber nicht in die dem Kammerkommissär (nur) im Umfang der §§ 34a und 34b RAO zustehenden Rechte ein; dem Rechtsmittelwerber fehle es daher an der Rekurslegitimation. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Rekurslegitimation eines Kammerkommissärs im Insolvenzeröffnungsverfahren einer ehemaligen Rechtsanwältin zu.
[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der unter anderem wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs des Kammerkommissärs mit einem auf Insolvenzeröffnung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[6] Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer (richtig) Revisionsrekursbeantwortung , dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
[7]Der Revisionsrekurs (vgl nur 8 Ob 44/25s [Rz 5]) ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und im Sinne des Eventualantrags auf Beschlussaufhebung auch berechtigt .
I. Zur Rechtzeitigkeit:
[8]Nach § 260 Abs 5 IO ist die Rekursentscheidung öffentlich bekannt zu machen, wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts öffentlich bekannt zu machen war und nicht zur Gänze bestätigt worden ist. Die Zurückweisung eines Rekurses ist keine gänzliche Bestätigung im Sinne dieser Vorschrift (8 Ob 101/24x [Rz 8]). Das Erstgericht hätte damit auch die angefochtene, auf Zurückweisung des Rekurses gegen die – in Entsprechung von § 71b Abs 1 Satz 2 IO öffentlich bekanntgemachte – Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens lautende Entscheidung in der Insolvenzdatei bekanntmachen müssen, ebenso – aufgrund der Zweiseitigkeit (RS0116129) und damit Mehrseitigkeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens iSd § 260 Abs 6 IO (8 Ob 129/24i [Rz 12]) – gemäß § 260 Abs 6 Satz 2 IO das Einlangen des vorliegenden Revisionsrekurses. Beides ist unterblieben.
[9]Der Revisionsrekurs des Kammerkommissärs ist hier jedenfalls rechtzeitig, weil er innerhalb von 14 Tagen (§ 260 Abs 1 IO; vgl 8 Ob 125/12h) ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung an ihn erhoben wurde (vgl 8 Ob 110/25x [Rz 11]).
[10] Demgegenüber wäre die am 29. 10. 2025 eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin ausgehend von der Zustellung des Revisionsrekurses am 14. 10. 2025 an sie (um einen Tag) verspätet. Nach der Entscheidung 8 Ob 100/20v (Rz 24 ff [=RS0133822]) kommt es aber auch bei individueller Zustellung vor der vorgeschriebenen Veröffentlichung in der Insolvenzdatei nur auf die Einhaltung der 14 tägigen Frist ab der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei an. Davon ausgehend ist auch die Revisionsrekursbeantwortung rechtzeitig.
II. Zur Berechtigung des Hauptantrags:
[11] Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ( RS0005849 [T6]). Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rechtsmittels kann damit nicht auf Abänderung oder Aufhebung einer anderen Entscheidung gerichtet sein. Ansonsten würde das Rechtsmittelgericht eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nehmen, die nach funktionellen Kriterien einer Vorinstanz zukommt ( RS0005849 [T9]).
[12] Es ist demnach hier allein die angefochtene Zurückweisung des gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurses des Kammerkommissärs mangels – nach Ansicht des Rekursgerichts – Rekurslegitimation auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Außerhalb der Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs liegt – entgegen der aus seinem primären Rechtsmittelantrag ersichtlichen Ansicht des Kammerkommissärs –, aufgrund des Revisionsrekurses auf Insolvenzeröffnung zu erkennen.
I II. Zur Berechtigung des Eventualantrags:
III.A. Zur Vorschrift des § 71cAbs 1 IO:
[13]III.A.1. Gemäß § 71c Abs 1 IO (idF des IRÄG 2010, BGBl I 2010/29; davor seit dem IRÄG 1997, BGBl I 1997/114: § 71c Abs 1 KO; davor seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl 1982/370 [Art II Z 28]: § 71 Abs 1 KO; davor: § 72 Abs 1 KO) können Beschlüsse des Gerichts, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, „ von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden “ (und – seit dem IRÄG 1997 – von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden) angefochten werden.
[14]Durch die Wortfolge „von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden“ nennt § 71c IO das an sich schon allgemeine Erfordernis der materiellen Beschwer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ( 8 Ob 20/16y [Pkt 2]; Schumacher in KLS 2[2022] § 71c IO Rz 6 ua; vgl auch 8 Ob 182/98t). Dem liegt die Überlegung zugrunde, ohne sie könnte aus der subsidiären Anwendung der ZPO ( § 252 IO ) gefolgert werden, dass nur der Schuldner (Antragsgegner) und der Antragsteller Rekurs ergreifen können (Denkschrift 68; Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze [2016] § 71c IO Rz 7).
[15]III.A.2. Zum Rekurs ist aufgrund von § 71c Abs 1 IO jede Person legitimiert, die ein Rechtsschutzinteresse (und nicht bloß eine Beschwer in wirtschaftlicher Hinsicht) geltend machen kann ( 5 Ob 315/87 ), mit anderen Worten jede Person, die von der Eröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich betroffen ist ( 8 Ob 27/20h [Pkt I.1.]). Dass eine Person bisher am Insolvenzverfahren nicht beteiligt war, steht ihrem Rekursrecht nicht entgegen (RS0065252; Schumacher in KLS 2[2022] § 71c IO Rz 13 ), ebenso wenig, dass sie fremde Interessen verfolgt (vgl Konecny , Die Zulässigkeit des Rekurses gegen Beschlüsse der Insolvenzgerichte, ÖJZ 2012, 1035 [1041]).
[16]III.A.3. Für die Berührtheit in den Rechten iSd § 71c Abs 1 IO reicht nach herrschender Auffassung eine mittelbarerechtliche Betroffenheit durch die Insolvenzeröffnungswirkungen bzw die Verweigerung der Insolvenzeröffnung, sodass der nach der Bestimmung des § 71c IO erfasste Personenkreis groß ist ( Konecny, Eröffnungsbeschluss: Gläubigerrekurs nur bei Forderungsnachweis – Anmerkungen zu 8 Ob 78/11w, ZIK 2012, 162 [163]; Schumacher in KLS 2[2022] § 71c IO Rz 13). So sindaußer dem Antragsteller und dem Antragsgegner und den (sonstigen, nicht als Antragsteller aufgetretenen, aber eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung nunmehr bescheinigenden) Insolvenzgläubigern (zB RS0059461; Schumacher in KLS 2[2022] § 71c IO Rz 8 sowie die Nachweise sogleich in Pkt III.A.4.) ausweislich der – die Worte „von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden“ erläuternden – Denkschrift (S 68) und der ihr folgendenherrschenden Auffassung beispielsweise auch ein Absonderungsberechtigter, dessen Absonderungsrecht durch die Insolvenzeröffnung nach § 12 IO hinfällig würde ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht, II/2 [2004] § 71c Rz 6; Konecny , ZIK 2012, 163 [in FN 7]; Dellinger/Oberhammer/Koller , Insolvenzrecht 5 [2023] Rz 264), und eine Person, gegen die durch die Insolvenzeröffnung ein außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht verfügbarer Anfechtungsanspruch entstünde ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht, II/2 [2004] § 71c Rz 7; Konecny , ZIK 2012, 163 [in FN 7]; aA – sich gegen die Aussagen der Denkschrift auf S 68 wendend – Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze [2016] § 71c IO Rz 37), rekurslegitimiert, darüber hinaus zB eine Person, die bei Insolvenzeröffnung für einen für die Eröffnung gezahlten Kostenvorschuss regresspflichtig würde () und ein organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person aufgrund der ihm in § 69 Abs 3 und 4 IO zugebilligten selbständigen verfahrensrechtlichen Stellung (: [Pkt 1.1. und 1.2.]).
[17]III.A.4. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits mit dem angefochtenen, auf Insolvenzeröffnung lautenden oder die Insolvenzeröffnung verweigernden Beschluss die Rechtsposition der Person unmittelbar ändert. Vielmehr wird eine rechtliche Berührtheit (Betroffenheit) iSd § 71c Abs 1 IO auch dann angenommen, wenn sich die Rechtsposition des Rechtsmittelwerbers durch eine anderslautende Entscheidung ändern würde. Dies ist der Grund dafür, dass – nach einhelliger Ansicht – auch Gläubiger, die keinen Insolvenzantrag gestellt haben, die Abweisung des – ihre Rechtsposition an sich nicht ändernden – Insolvenzeröffnungsantrags anfechten können, werden sie doch bereits durch das Unterbleiben der Insolvenzeröffnung (rechtlich) berührt (stRsp, zB 5 Ob 36/70 = SZ 43/51 ;RS0065135 [T6 und T11]; aus der Literatur zB S chumacher in KLS 2[2022] § 71c IO Rz 10).
III.B. Zur Rechtsstellung des Kammerkommissärs:
[18] III.B.1. Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 und 4 RAO erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (unter anderem) bei Verzicht (Z 3) und bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens (Z 4).
[19]Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, so ist gemäß § 34a Abs 2 RAO durch den Ausschuss [der Rechtsanwaltskammer] ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird (Satz 1). Dieser hat die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen (Satz 2).
[20]Kammerkommissären sind gemäß § 34a Abs 3 RAO vom Ausschuss Amtsbestätigungen über ihre Bestellung auszustellen.
[21]Gemäß § 34b Abs 2 Satz 1 RAO ist der Kammerkommissär ausgenommen bei Bestellungen in den Fällen des § 34 Abs 1 Z 2 [Beginn einer gesetzlichen Vertretung iSd § 1034 ABGB] und Z 4 erster Fall [rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens] für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungs und zeichnungsberechtigt.
[22]Gemäß § 34b Abs 3 Satz 1 RAO hat der Kammerkommissär gegenüber dem Rechtsanwalt, im Fall seines Todes gegen dessen Rechtsnachfolger, Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung.
[23] III.B.2. Der Kammerkommissär agiert ausweislich der Gesetzesmaterialien „im Interesse der Mandanten des Rechtsanwalts wie auch überhaupt der rechtssuchenden Bevölkerung [an einem] geordneten Rechtsverkehr“. Das Rechtsinstitut des Kammerkommissärs hat „besondere[] Bedeutung […] sowohl für die Funktionsfähigkeit der Rechtsanwaltschaft als Ganzes als auch die (potenzielle) Förderung der Interessen jedes einzelnen Rechtsanwalts“ (ErläutRV 1346 BlgNR 25. GP 13).
[24]Durch die Aussage, der Kammerkommissär werde „als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig“ (§ 34a Abs 2 Satz 1 RAO), soll (nur) sichergestellt werden, dass für ein allfälliges rechtswidriges und schuldhaftes Fehlverhalten des Kammerkommissärs die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Amtshaftung einzustehen hat (vgl ErläutRV 1346 BlgNR 25. GP 13). Träger der dem Kammerkommissär nach dem Gesetz zustehenden Rechte – insbesondere jene zur Verwaltung der Konten und zu deren Zeichnung – ist aber der Kammerkommissär selbst. Dies folgt aus der Vorschrift des § 34a Abs 3 RAO, wonach den Kammerkommissären vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Amtsbestätigungen über ihre Bestellung auszustellen sind, den dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien, wonach Zweck einer solchen Amtsbestätigung ist, dass sich die Kammerkommissäre mit ihnen legitimierenkönnen (ErläutRV 1346 BlgNR 25. GP 14), und aus § 34b Abs 3 Satz 1 RAO, wonach der Kammerkommissär – nicht die Rechtsanwaltskammer – gegenüber dem Rechtsanwalt den Barauslagenersatz und Entlohnungsanspruch hat.
[25]Ein Kammerkommissär ist damit legitimiert, im Rechtsleben als solcher und insofern in seinem eigenen Namen – nicht im Namen des Ausschusses oder der Rechtsanwaltskammer – die ihm zukommenden Rechte geltend zu machen, dies – wie hier – auch vor Gericht (vgl zum „mittlerweiligen Stellvertreter“ vor dem BRÄG 2016, BGBl I 2017/10, 8 Ob 75/15k und K. F. Engelhart , Der insolvente Rechtsanwalt, in Konecny , Insolvenz Forum 2015 [2016] 13 [16 ff]).
[26]III.B.3. Im Falle des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft „bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens“ (§ 34 Abs 1 Z 4 RAO) stellt sich die Frage einer Rekurslegitimation des Kammerkommissärs im Insolvenzeröffnungsverfahren von Vornherein nicht, wird dieser doch erst nach der rechtskräftigen insolvenzgerichtlichen Entscheidung bestellt.
[27]Wurde demgegenüber der Kammerkommissär bestellt, weil – wie hier – die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Verzichts auf diese nach § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, so ist zu prüfen, ob sich eine daran anschließende Insolvenzeröffnung auf die Befugnisse des Kammerkommissärs auswirkt:
[28]III.B.3.1. § 34b RAO besagt, dass bei jeder Bestellung der Kammerkommissär für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungsund zeichnungsberechtigt ist, außer aber bei Bestellungen in den Fällen des § 34 Abs 1 Z 2 und 4 erster Fall. § 34 Abs 1 Z 4 erster Fall RAO unterscheidet nicht danach, ob es sich beim eröffneten Insolvenzverfahren um ein solches vor dem Landesgericht (Unternehmerinsolvenz) oder vor dem Bezirksgericht (Schuldenregulierungsverfahren) handelt. Es ist für das Erlöschen der Rechtsanwaltsbefugnis nach dieser Bestimmung daher gleichgültig, ob der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung sein anwaltliches Unternehmen iSd § 63 Abs 1 IO noch betrieb oder nur vorübergehend – etwa wegen einer bloß vorübergehenden Untersagung der Ausübung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts – nicht betrieb (sodass für ihn jeweils nach § 63 IO das Landesgericht als Insolvenzgericht zuständig ist), oder ob er sein anwaltliches Unternehmen bereits endgültig stillgelegt, mit anderen Worten seine selbständige (freiberufliche) Tätigkeit endgültig beendet hat, somit nach § 182 IO für ihn das Bezirksgericht als Insolvenzgericht zuständig ist (vgl Blatt in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze [2025] § 63 IO Rz 25 und 37; Mohr in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze [2024] § 182 IO Rz 7 f und 15 f).
[29]III.B.3.2. Im Fall des Erlöschens der Rechtsanwaltschaftsbefugnis nach § 34 Abs 1 Z 4 erster Fall RAO erhält der Kammerkommissär die Befugnisse nach § 34b Abs 2 RAO nicht. § 34b RAO regelt seinem Wortlaut nach hingegen nicht, ob bei einer Bestellung des Kammerkommissärs in einem anderen Fall als jenen des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 34 Abs 1 Z 2 oder 4 erster Fall RAO und bei damit zumindest anfänglicher Befugnis des Kammerkommissärs, über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein zu verfügen und auf diesen zu zeichnen, diese Befugnis des Kammerkommissärs bei einer anschließenden Insolvenzeröffnung verloren geht. Der fehlenden „Kontenzuständigkeit“ des Kammerkommissärs im Falle des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens liegt – wie aus den ErläutRV 1346 BlgNR 25. GP 14 ersichtlich und auch in der Literatur angemerkt ( Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO 11[2022] § 34b Rz 2) – aber der Gedanke zugrunde, ab Insolvenzeröffnung gebe es ja einen Insolvenzverwalter, weshalb es insoweit keiner „Kontenzuständigkeit“ des Kammerkommissärs bedürfe. Für diese Konstellation – Vorhandensein eines Insolvenzverwalters – ist es nun ohne Belang, ob es die Insolvenzeröffnung war, die zum Verlust der Anwaltsberechtigung führte, oder ob die Anwaltsberechtigung aus einem anderen Grund verloren ging und erst hierauf – während der Tätigkeit des Kammerkommissärs – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des (vormaligen) Rechtsanwalts eröffnet wird. Es liegt eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogieschluss nach § 7 ABGB zu schließen ist: Wurde der Kammerkommissär bereits – wie hier – aufgrund des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bestellt, so erlischt bei anschließender Insolvenzeröffnung in Analogie zu § 34b Abs 2 Satz 1 RAO sein Recht und seine Pflicht, gemäß § 34a Abs 2 RAO „Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten“, sowie gemäß „über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein [zu verfügen und auf diesen zu zeichnen]“.
[30]III.B.3.3. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Gestalt eines Schuldenregulierungsverfahrens (somit bei Fehlen einer unternehmerischen Tätigkeit des seinerzeitigen Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung; vgl § 182 Abs 1 IO) erfolgt die Bestellung eines Insolvenzverwalters zwar nur ausnahmsweise (§§ 186 iVm 190 IO; statt vieler G. Kodek , Privatkonkurs 3[2021] Rz 7.1). Weil der Gesetzgeber bei Erlassung der §§ 34 ff RAO idF des BRÄG 2016 aber ausweislich der ErläutRV 1346 BlgNR 25. GP 14 davon ausging, bei jeder „Rechtsanwaltsinsolvenz“ gebe es einen Insolvenzverwalter, sind bei solchen Insolvenzen in systematischer Interpretation der §§ 34 ff RAO und des § 190 Abs 2 IO immer „mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten“ iSd § 190 Abs 2 IO anzunehmen, welche die – auch amtswegige (vgl Blatt in KLS 2[2022] § 190 IO Rz 12) – Bestellung eines Insolvenzverwalters verlangen. Wird somit ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und hinsichtlich (zumindest) der betreffenden Konten (Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen) ein Insolvenzverwalter bestellt, so entspricht das Erlöschen der Kontobefugnisse des Kammerkommissärs der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Wertung, dass es dann keiner solchen Kompetenz des Kammerkommissärs (mehr) bedarf.
[31]Die Alternativen zu dieser Auslegung vermögen nicht zu überzeugen: Anzunehmen, auch ohne Bestellung eines Insolvenzverwalters würde die Kontobefugnis des aufgrund eines Verzichts auf die Anwaltsberechtigung bereits bestellten Kammerkommissärs durch die nachfolgende Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens erlöschen, bedeutete einen Wertungswiderspruch. Der Rechtsanwalt, der auf seine Anwaltsberechtigung verzichtete und in Folge dessen seine Kontenkompetenz an den Kammerkommissär verlor, bekäme plötzlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen diese wieder zurück; dies kann nicht richtig sein. Es wäre aber auch sinnwidrig anzunehmen, dass der Kammerkommissär seine Kontenkompetenz behält, wenn ein Insolvenzverfahren ohne Bestellung eines Insolvenzverwalters eröffnet wird. Sind auf den Konten auch Eigengelder des Schuldners vorhanden, müssen diese zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum) herangezogen werden; dies ist aber nicht Aufgabe des Kammerkommissärs (vgl § 34a Abs 2 Satz 2 RAO).
[32] III.B.3.4. Dem Ergebnis, dass bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwalts, wenn ein Kammerkommissär bestellt ist, zwingend ein Insolvenzverwalter für die Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, zu bestellen ist und der Kammerkommissär seine diesbezügliche Verfügungsund Zeichnungsberechtigung verliert, steht letztlich auch nicht entgegen, dass der Schuldner als seinerzeitiger Rechtsanwalt rechtskundig ist. Dass § 34 Abs 1 Z 4 RAO bei Eröffnung eines jeden Insolvenzverfahrens – auch eines Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung sowie eines Schuldenregulierungsverfahrens – die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlöschen lässt, macht deutlich, dass das Gesetz bei insolventen Rechtsanwälten der möglichen Vermischung von Fremd und Eigengeldern entgegenwirken möchte.
III.C. Dies bedeutet für den zu entscheidenden Fall:
[33]III.C.1. Materielle Beschwer ist gegeben, wenn die materielle oder prozessuale Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt, für ihn nachteilig ist (RS0041868; 8 Ob 1/17f [Pkt 3]; Konecny in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3IV/1 [2019] Einleitung ZPO Rz 50; Lutschounig in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze [2025] § 260 IO Rz 63). Auch die – auch zeitliche – Erweiterung einer Pflicht stellt eine materielle Beschwer dar ( Fasching , Lehrbuch 2 [1990] Rz 1715; Rimmelspacherin Münchener Kommentar zur ZPO 7 [2025] Vorbemerkung zu § 511 Rz 16 mwN).
[34] Hier ist der Revisionsrekurswerber durch den erstgerichtlichen Beschluss auf Abweisung desAntrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mangels kostendeckenden Vermögens materiell beschwert, weil sich hierdurch seine Pflicht zur Feststellung und Verwaltung der Fremdgelder der Antragsgegnerin (§ 34a Abs 2 Satz 2 RAO) und zur Verfügung über die Anderkonten sowie alle Konten der Antragsgegnerin, die im Zusammenhang mit deren beruflicher Tätigkeit stehen, und zu deren Zeichnung (§ 34b Abs 2 RAO), prolongiert.
[35]III.C.2. Zumal – wie erörtert – § 71c Abs 1 IO auf nichts anderes als eine materielle Beschwer durch die Eröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens abstellt und hier eine materielle Beschwer vorliegt, erweist sich die Zurückweisung des Rekurses des Kammerkommissärs als korrekturbedürftig. In Stattgebung seines Revisionsrekurses ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Rekurs des Kammerkommissärs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
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