§ 182 Zuständigkeit
§ 182 Zuständigkeit — IO
§ 182 Zuständigkeit — IO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 2
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
Inkrafttretungsdatum
26. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193997
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).
(2) Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen.