IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen
§ 71b Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens
(1) Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten. Der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sind öffentlich bekannt zu machen. In einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses eingebrachten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller zu bescheinigen, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist, oder sich bereit zu erklären, einen Kostenvorschuss nach § 71a zu erlegen.
(2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100a, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Abs. 1 dritter Satz und des § 70 Abs. 3 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens neuerlich beantragt werden.
(3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.
§ 71b IO · IO · Insolvenzordnung
§ 71b Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens
…§ 71b. (1) Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu…
Art. 12 Artikel XII
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen ( Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 71b, 74, 80, 91, 91a, 107, 114a, 121, 130, 145, 148a, 152, 157c, 157d, 157g, 174, 200, 205, 211, 213 und 216 , RGBl. Nr. 337…
§ 261 Strafanzeige
…wenn 1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses ( §§ 71, 71b, 72b, 72d und 100 ) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder 2. der Schuldner flüchtig ist oder 3. sonst der Verdacht einer vom Schuldner…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
…– soweit die Abs. 5 und 6 nichts anderes vorsehen – die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. (3) §§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 30. Juni 2010 bei…
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