8Ob125/12h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Dr. C***** S*****, vertreten durch Mag. Dr. Richard Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. September 2012, GZ 4 R 227/12s 164, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 4. Juli 2012, GZ 25 S 18/02x 153, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Rechtsmittelwerbers am 12. 9. 2012 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt, sodass die 14 tägige (Revisions )Rekursfrist (§ 260 Abs 1 IO) am 26. 9. 2012 endete und der erst am 10. 10. 2012 eingebrachte Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen ist.
Abgesehen davon wäre der Revisionsrekurs aber auch absolut unzulässig. Gegenstand des Rechtsmittels ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO; RIS Justiz RS0036311 [T3]), ist der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar.