§ 71c Rechtsmittel
§ 71c Rechtsmittel — IO
§ 71c Rechtsmittel — IO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40118451
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Beschlüsse des Gerichtes, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
(2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.