RS0059461 – OGH Rechtssatz
Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. Bei einer GmbH wird die Gemeinschuldnerin von den Geschäftsführern oder den Liquidatoren vertreten, die Gesellschafter selbst sind daher nicht rechtsmittelbefugt, außer es sind keine Geschäftsführer und Liquidatoren vorhanden. Wurde der Geschäftsführer durch einen - von ihm zwar gemäß § 41 GmbHG angefochten - Generalversammlungsbeschluss als Geschäftsführer abberufen, so fehlt ihm aber die Rechtsmittelbefugnis.