Aus Anlass eines Rekurses kann zwar von Amts wegen eine Nichtigkeit wahrgenommen werden, doch kann ohne Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit nicht die Entscheidung einer anderen Frage an sich gezogen werden.
…Rekursgericht darf aber bei der Wahrnehmung der Nichtigkeit seine funktionelle Zuständigkeit nicht überschreiten und nicht die Entscheidung einer anderen Frage an sich ziehen (RIS-Justiz RS0005849, RS0041884). Eine Nichtigerklärung aus Anlass eines Rechtsmittels kann demnach immer nur in Ansehung des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren erfolgen. Beispielsweise überschreitet ein im Sicherungsverfahren angerufenes Rekursgericht…
…auf Anberaumung einer Tagsatzung vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen wurde, abhängt. 2. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (RS0005849 [T6]). Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rechtsmittels kann damit nicht auf Abänderung oder Aufhebung einer anderen Entscheidung gerichtet sein ( Zechner…
…ist, im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (RS0007416); dessen Aufgreifen aus Anlass eines Rechtsmittels kann also immer nur in Ansehung des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren erfolgen (RS0005849 [T8]; vgl RS0116888 [Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag]; RS0041856 [Kostenrekurs]). Die Bestätigung der Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels ist daher keine Erledigung in der Sache selbst, aus…
…Erstgericht behandelten Frage an sich ziehen kann. Dies wird insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Nichtigkeiten vom Obersten Gerichtshof in stRsp judiziert (RIS-Justiz RS0005849). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht über einen - in Wahrheit gar nicht vorliegenden - Antrag auf Einstellung des Verwertungsverfahrens entschieden, das Vorliegen eines Einstellungsgrunds nach §…
…ZPO her. Das Rekursgericht kann nämlich nicht in Wahrnehmung einer Nichtigkeit des Verfahrens die Entscheidung in der Sache selbst an sich ziehen (vgl RIS-Justiz RS0005849). Hat es die angefochtene Entscheidung als nichtig aufgehoben, ist es ihm verwehrt, zur materiellrechtlichen Beurteilung der Sache in irgend einer Weise Stellung zu beziehen, weil…
…der Rekursantrag des Klägers eine Entscheidung in der Sache selbst (über den vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rekurs) anstrebt, kommt dies nicht in Betracht (RS0007037; vgl auch RS0005849). Dem Rekursgericht ist daher die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Klägers unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. [19] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf…
…entscheiden, diese Begehren waren aber nicht Gegenstand des Rekursverfahrens, das Rekursgericht hat mit der Fällung eines Urteils somit seine funktionelle Zuständigkeit überschritten (vgl RIS Justiz RS0005849; RS0007416; RS0116888). 3. Nach der Entscheidung 8 Ob 55/12i ist es dem Berufungsgericht im Berufungsverfahren über ein das Zahlungsbegehren betreffendes Teilurteil…
…Rekursbeantwortung ist damit zulässig. II. Zur Berechtigung des Rekurses: II.1. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (RS0005849 [T6]). Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rechtsmittels kann damit nicht auf Abänderung oder Aufhebung einer anderen Entscheidung gerichtet sein ( Zechner…
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