Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 4. Juli 2025, GZ 22 Hv 28/25f 44, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er vom Oktober 2023 bis zum August 2024 in H* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in einer Vielzahl von (im angefochtenen Urteil einzeln bezeichneten) Angriffen zahlreiche Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer, Werkbesteller und Mieter zu sein, zur Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungen, somit zu Handlungen, teils verleitet, teils zu verleiten versucht (§ 15 StGB), die sie und andere im 300.000 Euro übersteigenden Betrag von zusammen rund 1,5 Mio Euro am Vermögen schädigten und schädigen sollten.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen (US 6 bis 10) hat das Schöffengericht (unter anderem) auf das „Tatsachengeständnis“ des Beschwerdeführers gestützt (US 11).
[5] Dessen (überwiegend) leugnende Verantwortung in Bezug auf die subjektive Tatseite hat es dabei – dem Vorwurf der Mängelrüge zuwider – nicht mit Stillschweigen übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern (mit eingehender Begründung) als unglaubhaft verworfen (US 11 bis 14).
[6]Weitere Verfahrensergebnisse, die angeblich unerörtert geblieben seien, werden schon mangels konkreten Aktenbezugs (siehe RIS-Justiz RS0124172 [insbesondere T5 und T7]) nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
[7] Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen den Konstatierungen zum Täuschungsvorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf die vom Schuldspruch umfassten Taten (US 9) und der Feststellung, der Beschwerdeführer habe seinerseits „Personen im Ausland, die sich ihm gegenüber als Investoren präsentiert“ und ihm einen Kredit in Millionenhöhe zugesagt hätten, „mehrere tausend Euro an Überweisungsgebühren“ überwiesen, die ihm versprochene Kreditsumme jedoch nachfolgend nicht erhalten (US 8 f).
[8] Eine „Feststellung, wonach der Angeklagte gewusst habe, dass er niemals Geld erhalten würde“, hat das Erstgericht nicht getroffen. Die darauf bezogene Behauptung von Begründungsmängeln geht daher von vornherein ins Leere.
[9]Bei dem im engsten Sinn (US 5 f) „einschlägig getrübten Vorleben“ des Beschwerdeführers und der daraus abgeleiteten Prämisse, „ein derartiges Verhalten“ sei ihm „keineswegs fremd“ (US 14), handelt es sich um bloß einzelne von mehreren als erheblich beurteilten Umständen, mit denen die Tatrichter – ohne darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache zu erblicken (vgl RIS-Justiz RS0116737) – ihre Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 9 f) begründeten (US 11 bis 14). Mit (isolierter) Kritik an dieser Urteilserwägung verfehlt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) daher den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RISJustiz RS0106268). Im Übrigen ist der vom Erstgericht gezogene Schluss von Taten, die Gegenstand rechtskräftiger Schuldsprüche sind, auf eine kriminelle Neigung des Täters unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (13 Os 71/19v, die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierte „Unschuldsvermutung“ [dazu RISJustiz RS0132357] wird durch willkürfreie Beweiswürdigung zur Schuldfrage gerade nicht verletzt).
[10]Mit dem – erneut ohne deutliche und bestimmte Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes (§ 258 Abs 1 StPO) Beweismaterial erhobenen – Einwand, Feststellungen zum subjektiven Handlungselement würden „dem Akteninhalt“ „widersprechen“, aus dem nach Meinung des Beschwerdeführers anderes abzuleiten wäre, wird kein der Z 5a (oder sonst einer der von § 281 Abs 1 StPO eröffneten Anfechtungskategorien) subsumierbarer Sachverhalt behauptet, sondern dieser Nichtigkeitsgrund nur nominell herangezogen.
[11] Gleiches gilt für das – losgelöst vom Urteilsinhalt erstattete – Vorbringen (nominell Z 5 und 5a), der Beschwerdeführer habe „nie einen Täuschungsvorsatz“ gehabt, weshalb das Urteil „mangels Täuschungsvorsatzes aufzuheben“ sei.
[12]Gestützt auf Z 5a (als Aufklärungsrüge) wird das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen zur „Zurechnungsfähigkeit gemäß § 11 StGB“ beanstandet.
[13]Dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse hierzu Anlass gegeben hätten, wird aber nicht behauptet. Ebenso wenig wird vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung bereits in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz , WK-StPO § 281 Rz 480 f).
[14]Soweit – ausdrücklich oder der Sache nach – Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptet werden (nominell teils Z 5, teils Z 9 lit a), legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb es
- den Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (US 9) am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehlen (RISJustiz RS0119090 [T2 und T3]) sowie
- zur rechtsrichtigen Beurteilung zusätzlicher Konstatierungen zum „zeitlichen Ablauf der Auftragserteilungen und zum Scheitern der Finanzierung“ bedurft haben sollte.
[15]Entsprechendes gilt für den Einwand (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) verfehlter Subsumtion (just) der vom Schuldspruch 2.8 umfassten Tat nach § 147 Abs 3 StGB (siehe aber § 29 StGB), der überdies prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) auf einer – gar nicht getroffenen – Urteilsaussage entwickelt wird, wonach ein „Schaden“ insoweit „nicht feststellbar“ sei (siehe demgegenüber US 3, 6 bis 8 und 10: allein diesbezüglicher [Betrugs-]Schaden von 300.000 Euro, der mangels Vollendung bloß nicht eingetreten ist).
[16]Welche „zahlreiche[n] entsprechende[n] Beweisergebnisse“ ein den rechtlichen Schluss auf absolute Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) hinsichtlich eines Teils der vom Schuldspruch umfassten Taten tragendes Sachverhaltssubstrat indiziert haben sollten, sagt das – insoweit einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) behauptende, nominell verfehlt auch auf Z 5 und 5a gestützte – Beschwerdevorbringen nicht (siehe aber RIS-Justiz RS0118580 [insbesondere T7 und T8]).
[17]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[18]Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[19]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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