Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* KG, *, vertreten durch Mag. Daniel Gissenwehrer, MSc, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch die GRAFF NESTL PARTNER Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 1.054.800 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. August 2025, GZ 10 R 23/25p-40, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit seiner außerordentlichen Revisionbekämpft der Beklagte das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die klagestattgebende erstinstanzliche Entscheidung über das auf Zahlung einer Maklerprovision gerichtete Klagebegehren bestätigt wurde. Die Revision ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig :
[2] 1. Der Beklagte behauptet, den Maklervertrag (die Provisionsvereinbarung) nicht in eigenem Namen abgeschlossen zu haben.
[3]1.1. Ob jemand im eigenen oder fremden Namen auftritt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0019516) und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0108494). Dass dem Berufungsgericht, das einen Abschluss des Maklervertrags durch den Beklagten im eigenen Namen annahm, eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt dieser schon deshalb nicht auf, weil er nicht darlegt, für welche konkrete Gesellschaft er gehandelt haben will. Seine Bezugnahme auf eine „Unternehmensgruppe“ ohne Rechtspersönlichkeit lässt dies nicht erkennen.
[4] 1.2. Auch der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte den Maklervertrag nicht in eigenem Namen abgeschlossen hätte. Er führte persönlich die Gespräche mit dem Vertreter der Klägerin, ersuchte diesen um Übersendung der Unterlagen zu den Kaufobjekten, wies ihn an, seine persönlichen Daten (seinen Namen und private Wohnanschrift) in die Provisionsvereinbarung (entsprechend einer ihm übergebenen Visitenkarte) aufzunehmen, erwähnte dabei nicht, für einen Dritten aufzutreten, und unterzeichnete die Provisionsvereinbarung im eigenen Namen ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis. Dass das Berufungsgerichtauf dieser Grundlage – unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, wonach der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen klar erkennbar sein muss (RS0088884 [insb T2, T10]) und im Zweifel ein Eigengeschäft des Erklärenden anzunehmen ist (RS0019516; RS0088884 [T4]) – ein Handeln im eigenen Namen annahm, ist jedenfalls vertretbar. Daran ändert es auch nichts, dass sich auf der dem Vertreter der Klägerin übergebenen Visitenkarte des Beklagten ein (auch in die Provisionsvereinbarung übernommer) Hinweis auf die „T*“ befand, weil dies keinen Bezug zu einer bestimmten Gesellschaft erkennen ließ.
[5]1.3. Soweit der Beklagte argumentiert, dass eine auf ein Unternehmen bezogene Erklärung dem Unternehmer zuzurechnen sei, übergeht er, dass die Rechtsprechung dafür ein offenkundiges Handeln für ein bestimmtes Unternehmen verlangt (RS0019357; RS0088884 [insb T5]), an dem es hier aber fehlte. Dass die Voraussetzungen eines Eigengeschäfts von demjenigen zu beweisen seien, der sich darauf beruft, widerspricht der höchstgerichtlichen Judikatur (RS0019587). Objektiv für ein Fremdgeschäft sprechende Umstände sind dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht zu entnehmen. Dem Argument, die Klägerin habe den Beklagten „stets als Vertreter einer [nicht konkretisierten] Unternehmensgruppe gekannt“, hielt das Berufungsgericht zutreffend entgegen, dass dies nicht den Feststellungen entspricht. Darauf, dass die Klägerin ihre Rechnung an die (bei Abschluss der Provisionsvereinbarung noch nicht gegründete) Projektgesellschaft als Erwerberin der Liegenschaften ausstellte, kann es für die Beurteilung, für wen der Beklagte bei Abschluss der Provisionsvereinbarung auftrat, nicht ankommen, weil die Übermittlung der Rechnung die Abwicklung des Geschäfts und nicht dessen Abschluss betrifft (vgl 2 Ob 236/14s [Pkt 3.3. mwN]).
[6]2. Gemäß § 6 Abs 3 MaklerG hat der Makler auch dann Anspruch auf eine Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit ein dem vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäft seinem Zweck nach wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt. Ein solches kann etwa vorliegen, wenn das Geschäft mit einer vom Vertragspartner des Maklers verschiedenen Person geschlossen wird, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde (RS0106605; RS0062777). In diesem Fall käme ein Provisionsanspruch gegen den Partner des Vermittlungsvertrags in Betracht, wenn für diesen der Erwerb durch den Dritten wirtschaftlich zweckgleichwertig wäre (RS0062634). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0029698 [T6, T10, T18]; RS0062777 [T7]).
[7]Zu 4 Ob 155/13t [Pkt 4.] billigte der Oberste Gerichtshof die Annahme eines zweckgleichwertigen Geschäfts in einem Fall, in dem eine Liegenschaft durch eine neu gegründete Kapitalgesellschaft erworben wurde, deren (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer der Geschäftsführer jener Gesellschaft war, die den Maklervertrag mit dem Makler abgeschlossen hatte. Auch zu 6 Ob 155/16m [Pkt 2.] wurden die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 MaklerG in einer vergleichbaren Konstellation bejaht.
[8]Davon ausgehend ist es jedenfalls vertretbar, dass das Berufungsgericht den Erwerb der Liegenschaften durch eine zu diesem Zweck neu gegründete Gesellschaft mit Sitz an der Privatadresse des Beklagten, der kurze Zeit nach Gründung dieser Gesellschaft (mittelbar als Alleingesellschafter einer weiteren Gesellschaft) 34 % deren Geschäftsanteile (um 1 EUR) erwarb (die weiteren Anteile hielten mittelbar seine Geschäftspartner sowie Familienmitglieder) und die Funktion eines Geschäftsführers übernahm, als wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft im Sinn des § 6 Abs 3 MaklerG qualifizierte. Der Revisionswerber hält dem auch keine plausiblen Argumente entgegen.
[9] 3. Soweit der Beklagte seine Unternehmereigenschaft in Zweifel zieht, legt er weder dar, warum er bei Abschluss der Provisionsvereinbarung als Konsument gehandelt hätte (nach den Feststellungen war er selbständig im Bereich Immobilien tätig), noch welche Rechtsfolgen er daraus ableiten will. Er zeigt daher auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[10]4. Zur behaupteten Pflichtverletzung der Klägerin ist nicht ersichtlich, warum ihr angebliche Mängel der – von zwei gerichtlich zertifizierten Sachverständiger erstellten – Bewertungsgutachten zu den vermittelten Liegenschaften auffallen hätten sollen. Die Revision erschöpft sich dazu in pauschalen Vorwürfen, die keinen konkreten Sorgfaltsverstoß erkennen lassen. Auf den Einwand eines Verstoßes der Klägerin gegen ihre Nachforschungspflicht kam der Beklagte in seiner Berufung nicht mehr konkret zurück, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (RS0043352 [insb T27, T33]).
[11]5. Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, legt er nicht nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht unrichtig sein soll (vgl RS0043605; RS0043603). Der Einwand ist im Hinblick auf die mit der Klägerin abgeschlossene Provisionsvereinbarung auch nicht nachvollziehbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden