JudikaturOGH

RS0108494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2025

Ob bei den hier festgestellten Umständen auch eine andere Lösung der Frage, ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

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