Rückverweise
Ob bei den hier festgestellten Umständen auch eine andere Lösung der Frage, ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
…fremden Namen gehandelt wurde, bildet im Hinblick auf ihre Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO ( RS0108494 ). [9] Im vorliegenden Fall gründete das Berufungsgericht seine Erwägungen, die Klägerin habe die E Mails des CEO der (unter anderem) Erstbeklagten dieser – und nicht…
…Frage, ob eine Person im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0108494). [2] Vor allem mit Blick darauf, dass im Zweifel ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen ist (RS0088884 [T3, T4]; RS0019516; RS0019558 [T9]), steht die Auslegung der…
…Nebenpunkte oder eines (Form-)Vorbehalts zustande kam (vgl RS0013973 [T1], RS0017286 [T11], RS0038607 [T21] ), und ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat ( RS0108494 ), stellt wegen der Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Auch die Frage…
…jemand im eigenen oder fremden Namen auftritt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0019516) und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0108494). Dass dem Berufungsgericht, das einen Abschluss des Maklervertrags durch den Beklagten im eigenen Namen annahm, eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt dieser schon deshalb…
…Rahmen des ihm offenstehenden Beurteilungsspielraums. Ob aufgrund der Begleitumstände allenfalls auch ein anderes Auslegungsergebnis vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl ua RS0108494; RS0112106 [T2]; RS0114180 [T5]). [10] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.…
…hätte auch die Frage, ob im Einzelfall auch eine andere Beurteilung des Sachverhalts vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RS0112106; RS0114267 [T1]; RS0108494). [13] Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob in anderen den Kündigungsgrund bejahenden veröffentlichten Fällen Wasseraustritte schwerere Folgen ausgelöst hätten; zu 4 Ob …
…im eigenen oder im fremden Namen handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0108494). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass Kunden (allein) aus der Verwendung einer Marke zur Kennzeichnung eines Vertriebsgeschäfts nicht schließen könnten, dass der Betreiber des Geschäfts als…
…Namen gehandelt wurde, bildet im Hinblick auf ihre Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO (vgl RIS Justiz RS0108494). Die bei Mietvertragsabschluss gegenüber dem Beklagten auftretende Person erklärte hier, für die Wohnung zuständig zu sein, eine Formulierung, die ein Eigengeschäft gerade nicht nahe legt…
…oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0108494). Die Ansicht der Vorinstanzen, die Fremdbezogenheit des Geschäfts sei für den Kläger mit hinreichender Deutlichkeit aus den gegebenen Umständen ersichtlich gewesen, ist aufgrund der im…
…Namen gehandelt wurde, bildet im Hinblick auf ihre Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO (vgl RS0108494). [13] 3.2 Das Berufungsgericht ging – ebenso wie bereits das Erstgericht – aufgrund der festgestellten Umstände bis zum Vertragsabschluss davon aus, dass der Beklagte…
…besonderen Umständen allenfalls auch eine andere Lösung vertretbar gewesen wäre, begründet aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0108494; RS0107768).…
…oder fremden Namen gehandelt wurde, bildet im Hinblick auf ihre Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO (vgl RS0108494). Dies ist auch hier der Fall. [11] 2. In seiner Revision sieht der Beklagte insofern ein Abweichen des Berufungsgerichts von der ständigen Rechtsprechung des Obersten…
…Gerichtshofs hält, hat die Frage, ob auch eine andere Beurteilung des Sachverhalts vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS Justiz RS0112106; RS0114267 [T1]; RS0108494).…
…im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0108494). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung keineswegs nur darauf gestützt, dass die Schuldnerin der Offenlegung des Vorliegens einer allfälligen Bevollmächtigung durch die Klägerin nicht nachgekommen sei…