Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter handelte, obliegt demjenigen, der daraus Rechte ableitet.
…RS0019500; RS0014156). Die Beweislast dafür, dass ein Tätigwerden mit Vollmacht vorliegt, trifft die Beklagte, die ein Handeln im fremden Namen geltend macht (vgl RIS Justiz RS0019587; vgl Strasser aaO Rz 50 mwN). 4.3 Rechtsgeschäfte, die den Abschluss von Verträgen über Geldüberweisungen zum Inhalt haben, zählen ihrer Art nach zu den…
…dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter gehandelt hat, obliegt demjenigen, der daraus Rechte ableitet (RIS Justiz RS0019587). Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten und der Handelnde haftet persönlich für die…
…Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter gehandelt hat, obliegt demjenigen, der daraus Rechte ableitet (RS0019587). [24] Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten und der Handelnde haftet persönlich für…
…T5]), an dem es hier aber fehlte. Dass die Voraussetzungen eines Eigengeschäfts von demjenigen zu beweisen seien, der sich darauf beruft, widerspricht der höchstgerichtlichen Judikatur (RS0019587). Objektiv für ein Fremdgeschäft sprechende Umstände sind dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht zu entnehmen. Dem Argument, die Klägerin habe den Beklagten „stets als Vertreter…
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