Erwirbt nicht der Partner des Vermittlungsvertrages, sondern ein Dritter die Liegenschaft, kommt ein Provisionsanspruch gegen ersteren nur dann in Betracht, wenn der Erwerb durch letzteren als für ersteren wirtschaftlich zweckgleichwertig angesehen werden müsste. Die Miete des überwiegenden Teiles der Betriebsliegenschaft kann nicht als mit deren Kauf wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden.
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