Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar bei Abschluss eines Geschäftes unter Vorbehalt der Person des Vertretenen, beim (echten) Geschäft, für den es angeht und beim unternehmensbezogenen Geschäft verzichtet. Wer offenkundig "im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger.
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