Übersicht der Entscheidungen zu § 1346 ABGB
A Inhalt der Bürgschaft
B Abgrenzung zum Schuldbeitritt, Garantievertrag, Bankgarantie, Pfandvertrag (alle sonstigen Fragen der Garantie - insbesondere Bankgarantie - bei § 880a ABGB bzw Garantiezusage auch bei §§ 922 ff ABGB)
C Handelsbürgschaft, Ausgleichsbürgschaft
D Wechselbürgschaft
E Schriftlichkeit
F Bürgschaftsverträge zwischen Ehegatten
G Diverses
H Zuständigkeit
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1346 a) Als Bürge;
…a) Als Bürge; § 1346. (1) Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, daß der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das zwischen…
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 39 Bürgschaft
…1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung des Wohnungserwerbes (§ 35) aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zinsenzuschüsse gemäß § 38 geleistet werden, übernehmen. (2) Die Bürgschaft hat…
§ 16 Bürgschaft
…1) Das Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Errichtung eines Eigenheimes aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zuschüsse gemäß § 14 geleistet werden, übernehmen. Der Schuldner hat im Fall einer grundbücherlichen…
§ 30 Bürgschaft
…1) Das Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gemäß § 28 geleistet werden, übernehmen. (2) Die Bürgschaft hat sich…
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 46 Bürgschaft
…Bürgschaft § 46. (1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für ein zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen erforderliches Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 übernehmen, wenn der Schuldner im Falle eines…
§ 16 Bürgschaft
…Bürgschaft § 16. (1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für ein zur Finanzierung eines Bauvorhabens erforderliches Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 übernehmen. Im Falle eines Hypothekardarlehens hat der Schuldner sich zu…
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 17 Grundpfand
…Pfandrecht an der Liegenschaft sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden: 1. wenn die Gemeinde Förderungswerber ist oder die Haftung für die Rückzahlung als Bürge (§ 1346 ABGB) übernimmt; 2. wenn die Besicherung in einer sonstigen, nach Maßgabe der Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten zulässigen Art erfolgt; 3. bei Sanierungsförderungen. (2) Dem Grundpfand…
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