JudikaturOGH

RS0032214 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2000

Die klagende Partei hat dadurch, daß sie sich in der Klage hinsichtlich der behaupteten Bürgschaftsverpflichtung der beklagten Partei auf eine "vorzulegende" Erklärung bezogen hat, implicite behauptet, daß eine schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne des § 1346 Abs 2 ABGB vorliegt.

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