RS0032214 – OGH Rechtssatz
Die klagende Partei hat dadurch, daß sie sich in der Klage hinsichtlich der behaupteten Bürgschaftsverpflichtung der beklagten Partei auf eine "vorzulegende" Erklärung bezogen hat, implicite behauptet, daß eine schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne des § 1346 Abs 2 ABGB vorliegt.