9ObA199/99a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Mag. Hans Herold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Bernhard D*****, Versicherungsmakler, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S
194.394 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 1999, GZ 11 Ra 301/98h-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat nicht nur dadurch, dass sie sich schon in der Klage hinsichtlich der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten auf eine zum Beweis angebotene "Haftungserklärung des Beklagten vom 24. 11. 1994" berief, implicite behauptet, dass eine schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne des § 1346 Abs 2 ABGB vorliegt (6 Ob 150/62; RIS-Justiz RS0032214), sondern diese schriftliche Verpflichtungserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch in Ablichtung vorgelegt (Beilage ./B; ON 11, AS 44). Die "Echtheit" (gemeint offenbar die Übereinstimmung mit dem echten Original) dieser Urkunde wurde vom Beklagten ausdrücklich zugestanden; sie besagt, dass die Urkunde tatsächlich von dem als Aussteller bezeichneten Beklagten herrührt (§ 294 ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 949). Der Beklagte räumte auch schon in der Klagebeantwortung ein, eine Erklärung mit dem Inhalt, wie er dem Wortlaut der Beilage ./B zu entnehmen ist, unterfertigt zu haben (ON 2, AS 6). Seiner in der Revision geäußerten Ansicht, dass "gemäß neuester Rechtsprechung zur Bürgschaftshaftung" die Vorlage "der Originalbürgschaftserklärung" (gemeint offenbar: vor Gericht) notwendig sei, andernfalls wäre die Klage (des Gläubigers gegen den Bürgen) abzuweisen, kann nicht beigepflichtet werden. Der Revisionswerber räumt selbst ein, dass er zwar die "neueste Rechtsprechung" nicht zu zitieren vermöge, dass er jedoch von ihr gelesen habe und sie das Gericht kennen müsse; es handle sich dabei um eine Fortsetzung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 3. 1995 (EvBl 1995/120).
Der Revisionswerber unterliegt damit insoweit einem Irrtum. In der von ihm angeführten Entscheidung EvBl 1995/120 (= SZ 68/63) wurde lediglich ausgesprochen, dass eine durch Telekopie (Telefax) übermittelte Bürgschaftserklärung, der es an der eigenhändigen Originalunterschrift des Erklärenden fehlt, nicht der in § 1346 Abs 2 ABGB angeordneten Schriftform entspricht. Für den vorliegenden Fall, in dem nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass vom Beklagten gegenüber der Klägerin eine eigenhändige Verpflichtungserklärung als Bürge im Original abgegeben wurde, ist aus der genannten Entscheidung zur Übermittlung einer Bürgschaftserklärung per Telekopie (Telefax) nichts zu gewinnen. Eine andere, dem Revisionswerber in diesem Zusammenhang vorschwebende "neueste Rechtsprechung" des Obersten Gerichtshofes zur Vorlage der Bürgschaftserklärung im Original existiert nicht. Dass eine derartige Rechtsprechung, sollte sie "wider Erwarten" (des Revisionswerbers) fehlen, dem Revisionswerber wünschenswert erscheint, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Beweislastprobleme stellen sich hier entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht.
Die schließlich auf § 1364 Satz 2 ABGB aufbauenden Überlegungen des Revisionswerbers lassen unberücksichtigt, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen weder Anhaltspunkte für eine "Saumseligkeit" des Gläubigers bei der Eintreibung der Schuld noch für einen daraus resultierenden Schaden des Schuldners bestehen (vgl Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1364; Schwimann/Mader, ABGB2 VII § 1364 Rz 3; ÖBA 1987/62). Die Überlegungen des Revisionswerbers zur Schadensminderungspflicht gemäß § 1304 ABGB stellen sich daher schon deshalb nicht. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG liegt somit auch insoweit nicht vor.