Für den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld besteht die Formpflicht analog zu § 1346 Abs 2 ABGB auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, dass ein allfälliger Regressanspruch faktisch nicht durchsetzbar wäre.
…der hinzutretende Schuldner im Fall einer Inanspruchnahme beim Hauptschuldner Regress nehmen kann ( 4 Ob 205/09i [ErwGr 4.1. ff]; vgl RS0126112 ; RS0126113 ). [11] Nach den dargestellten Grundsätzen ist die Schriftform des § 1346 Abs 2 ABGB nicht auf jeden Schuldbeitritt anzuwenden, sondern nur dann, wenn…
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