JudikaturOGH

1Ob45/25m – OGH Entscheidung

Entscheidung
Finanzierungsrecht
31. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* eG, *, vertreten durch Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Mag. (FH) C*, vertreten durch die Pacher Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, wegen 57.064,20 EUR sA, über den (richtig:) Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2025, GZ 4 R 201/24x 14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Oktober 2024, GZ 77 Cg 21/24w 9 aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1] Der Beklagte war zu 5 % Gesellschafter und bis 6. 7. 2023 auch Geschäftsführer der V* GmbH (im Folgenden kurz: GmbH). Die GmbH unterhielt beim klagenden Kreditinstitut ein Geschäftskonto mit einem Kreditrahmen und einer weiteren Überziehungsmöglichkeit.

[2] Im April 2023 haftete auf dem Geschäftskonto ein negativer Saldo von über 30.000 EUR aus. Im Rahmen einer Besprechung mit dem Prokuristen der Klägerin über die Liquid itäts situation der GmbH unterfertigte der Beklagte am 14. 4. 2023 eine – von der Klägerin erstellte und an diese gerichtete – Patronatserklärung mit folgendem Inhalt:

[...] als Geschäftsführer und Mitgesellschafter der V* GmbH […] erkläre ich Ihnen gegenüber unwiderruflich und rechtsverbindlich, dass ich für den Fall, dass die V* fällige Zahlungsverpflichtungen Ihnen gegenüber nicht erfüllt, gewährleisten werde, dass die V* mit mindestens EUR 40.000 Kapital ausgestattet wird, welches auf das Konto [...] gutgebracht wird.

[3]Im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH im September 2023 haftete auf deren Geschäftskonto ein Betrag von 57.064,20 EUR aus, den die Klägerin im Insolvenzverfahren anmeldete. Die Forderung wurde von der Schuldnerin nicht bestritten und vom Masseverwalter anerkannt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21. 10. 2024 wurde der Konkurs mangels Vermögens gemäß § 123a IO aufgehoben.

[4] Die Klägerin begehrt die Zahlung von 57.064,20 EUR sA aus der Patronatserklärung vom 14. 4. 2023, die der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH abgegeben habe. Der Beklagte habe ihr mitgeteilt, dass er noch 40.000 EUR für zwei Monate als zusätzliche Mittel für die Entwicklung einer App benötige. Sie habe der GmbH daher einen Betrag von 40.000 EUR auf einem Unterkonto zugezählt und als Sicherheit eine Patronatserklärung vom Beklagten verlangt. Nach deren Wortlaut und „den Umständen“ handle es sich um eine „harte“ Patronatserklärung, mit der sich der Beklagte ihr gegenüber verpflichtet habe, die GmbH mit mindestens 40.000 EUR an Kapital auszustatten, damit diese die Kreditverpflichtung ihr gegenüber erfüllen könne. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die GmbH so mit Eigenkapital auszustatten, dass der offene Saldo in der jeweiligen Höhe von der GmbH gezahlt werden konnte. Da durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH die Ausstattungspflicht des Beklagten vereitelt worden sei, trete an die Stelle der Leistungsverpflichtung ihr Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten. Die GmbH schulde ihr den Klagebetrag von 57.064,20 EUR; der Kredit habe zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung mit diesem Betrag ausgehaftet. Ihre Forderung sei im Insolvenzverfahren angemeldet und vom Insolvenzverwalter und von der GmbH anerkannt worden.

[5] Der Beklagte wendete – soweit für das Rekursverfahren relevant – ein, aus der Patronatserklärung ergebe sich keine persönliche Zahlungspflicht. Er habe lediglich erklärt, dass er sich im Falle der Nichterfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin dafür verwenden werde, dass die GmbH mit weiterem Eigenkapital ausgestattet werde. Wenn er gewusst hätte, dass er sich mit der Patronatserklärung persönlich zur Zahlung verpflichten würde, worüber er von der Klägerin in Irrtum geführt worden sei, hätte er die Erklärung nicht unterfertigt.

[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren – ohne Durchführung der beantragten Einvernahme des Beklagten und der Zeugen – ab. Der Zweck der Patronatserklärung sei die Überziehung des Subkontos der GmbH mit 40.000 EUR gewesen. Dafür sei die Sicherheit des Beklagten benötigt worden. Da das Subkonto per Juni 2023 ausgeglichen gewesen sei, seien die Ausstattungspflicht des Beklagten und der Zweck der Patronatserklärung erfüllt worden. Aus der Patronatserklärung lasse sich keine abstrakte Garantie für die Erfüllung der Forderung der Klägerin gegenüber der GmbH ableiten. Im Unterschied zu einer Bürgschaft oder Garantieerklärung bestehe – auch in der Insolvenz – kein direkter Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Patron.

[7] Das Berufungsgericht hob dieses Urteil infolge Berufung der Klägerin auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In der Patronatserklärung sei das charakteristische Element einer „harten“ Patronatserklärung, nämlich die Ausstattungszusage – hier mit mindestens 40.000 EUR –, enthalten. Diese richte sich an die Klägerin als Kreditgeberin für den Fall, dass die GmbH fällige Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihr nicht erfüllen werde . Die Ausstattungspflicht sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH eingetreten. Die Patronatserklärung stimme in ihrem Wortlaut zwar nicht gänzlich mit den üblichen Formulierungen einer „harten“ Patronatserklärung überein, lege aufgrund der deutlichen Ausstattungszusage aber eine „harte“ Patronatserklärung nahe. Bei der Auslegung einer Patronatserklärung komme der Absicht der Parteien eine entscheidende Bedeutung zu. Zur Ermittlung dieser Absicht und auch zu dem vom Beklagten behaupteten wesentlichen Erklärungsirrtum habe das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die beantragten Beweise aufzunehmen.

[8] Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer „harten“ Patronatserklärung im Insolvenzfall des Protegés ein Direktanspruch des Gläubigers gegen den Patron auf Zahlung der Kreditverbindlichkeiten des Protegés bestehe.

[9] Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der von der Klägerin beantwortete Rekurs des Beklagten, mit dem er die Klageabweisung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

[10] Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig ; er ist aber nicht berechtigt.

[11] 1. Der Beklagte wendet sich im Rekurs gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der objektive Erklärungswert der Patronatserklärung für eine „ harte“ Ausstattungszusage spreche, dies in Form eines an die Klägerin als Kreditgeberin der Gesellschaft gerichteten Versprechens des Beklagten, die Ausstattung der Gesellschaft mit mindestens 40.000 EUR zu gewährleisten.

[12] Beide Parteien erachten (schon nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen) den in der Patronatserklärung angeführten Betrag von „mindestens 40.000 EUR“ als Untergrenze der Ausstattung, sodass damit im Fall einer – von ihm bestrittenen – persönlichen Zahlungspflicht des Beklagten auch der aushaftende Kreditbetrag von 57.064,20 EUR erfasst wäre.

2. Zu Patronatserklärungen:

[13] 2.1. Bei der Patronatserklärung handelt es sich um eine atypische Personalsicherheit ( Avancini , Rechtsprobleme bei Patronatserklärungen, ÖJZ 1983, 546; Küpper , Die „harte“ Patronatserklärung in der Insolvenz, ZInsO 2006, 913; S. Leitner , Die Patronatserklärung, ÖBA 2002, 517; Stipanitz , Die Patronatserklärung als eigenkapitalersetzende Sicherheit, GES 2022, 168 [169]).

[14]Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben und von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag reichen können (RS0016949 [T4]; 4 Ob 151/10z Pkt 1.; 6 Ob 209/20h Rz 16).

[15] Der Zweck der Patronatserklärung liegt darin, die Bonität des Kreditnehmers, des Protegés, zu stärken, damit ihm ein Dritter einen Kredit gewährt ( Bollenberger/Kellner in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht VIII 2 [2012] Rz 4/2; Stipanitz , GES 2022, 169).

[16] 2.2.Nach der Rechtsprechung ist zwischen „harten“ und „weichen“ Patronatserklärungen zu unterscheiden, wobei der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung durch Auslegung zu ermitteln ist (4 Ob 151/10z Pkt 1. und 2.; 6 Ob 209/20h Rz 16; 6 Ob 204/22a Rz 9).

[17] 2.2.1.Nur die „harte“ Patronatserklärung hat klare Konturen. Sie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, die Schuldnerin so auszustatten, dass sie ihre Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann (4 Ob 151/10z Pkt 1.; 6 Ob 209/20h Rz 16; 6 Ob 204/22a Rz 9). Bei einer „harten“ Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron gegenüber dem Kreditgeber ( Bollenberger/Kellner in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht VIII 2 Rz 4/1; W . Faber in Schwimann/Kodek , ABGB 4[2016] § 1346 ABGB Rz 97; Huemer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3[2020] § 1346 ABGB Rz 218). Eine solche Patronatsverpflichtung entsteht kraft Vertrags und nicht durch einseitiges Leistungsversprechen des Patrons ( Bollenberger/Kellner aaO Rz 4/22).

[18]Hingegen können „weiche“ Patronatserklärungen einerseits unverbindliche Äußerungen, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen sein; liegt eine solche Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen (4 Ob 151/10z Pkt 1.; 6 Ob 209/20h Rz 16; 6 Ob 204/22a Rz 9).

[19] 2.2.2. Das charakteristische Element einer „harten“ Patronatserklärung ist die Ausstattungszusage. Diese kann dahin formuliert sein, dass der Patron „dafür Sorge trägt, dass der Kreditnehmer bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits in einer Weise finanziell ausgestattet wird, dass er jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis bzw sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen zu erfüllen“. Sie kann aber auch in der Zusage einer „kapitalgemäßen“ Ausstattung, die den Kreditnehmer „stets“ liquide hält, liegen (vgl dazu Bollenberger/Kellner in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht VIII 2 Rz 4/20 und Anhang II).

[20] 2.2.3. Der Wortlaut der (von der Klägerin unstrittig angenommenen) Patronatserklärung vom 14. 4. 2023 räumt dem Beklagten als Patron gerade keine Ausstattungsfreiheit ein, sondern verpflichtet ihn zum Zweck der Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen der GmbH, diese mit Kapital in einer bestimmten Mindesthöhe auszustatten. Bei der vom Beklagten gegenüber der Klägerin eingegangenen Verpflichtung („ … ich … gewährleisten werde, dass die [GmbH] mit mindestens 40.000 EUR Kapital ausgestattet wird … “) handelt es sich – ausgehend vom Text der Vereinbarung und ohne Berücksichtigung einer davon allenfalls abweichenden Parteienabsicht, die vom Beklagten behauptet wird und im fortzusetzenden Verfahren zu beweisen ist – um eine „harte“ Patronatserklärung.

3. Zum Direktanspruch des Kreditgebers im Fall einer „harten“ Patronatserklärung:

[21] 3.1. Bei einer „harten“ Patronatserklärung erwirbt zwar der jeweilige Erklärungsempfänger – die Kreditgeberin/ Klägerin – den Anspruch aus der Patronatserklärung gegen den Patron. Der Anspruch ist aber nur auf die Ausstattung des Protegés (hier der GmbH) gerichtet ( Grimm , Die Patronatserklärung [2019] 66; Müller , Die zweipersonale Patronatserklärung [2024], 21).

[22] Anders als bei klassischen Personalsicherheiten, wie Bürgschaft, Garantie oder Schuldbeitritt, übernimmt der Patron – dem Wortlaut der Erklärung nach – keine direkte Einstandspflicht für fremde Schulden ( Bollenberger/Kellner in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht VIII 2 Rz 4/2; 4/63). Der Kreditgeber hat als Empfänger der Patronatserklärung daher grundsätzlich keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Patron ( Grimm , Die Patronatserklärung 66, 118; Fritz/Gratzl , GmbH-Recht: Mustersammlung 2 381; Reisch , Die Patronatserklärung als Sanierungsinstrument und als mögliches Masseaktivum, in FS Konecny [2022] 481 [486]).

[23] 3.2. Die Klägerin argumentiert mit einer „harten“ Patronatserklärung und begründet ihren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten mit der Insolvenz der Gesellschaft. Durch die Insolvenzeröffnung sei die Ausstattungspflicht des Beklagten gegenüber der Gesellschaft vereitelt worden. An die Stelle seiner Leistungsverpflichtung trete ihr Schadenersatzanspruch gegen den beklagten Patron. Hätte der Beklagte die Gesellschaft mit mindestens 40.000 EUR ausgestattet, wäre der aushaftende Kredit nicht ausgefallen und sie wäre „in den Genuss jenes Saldos gekommen, den sie letztlich im Konkurs anmelden musste“.

[24] Der Beklagte vertritt die A nsicht, s elbst ausgehend von einer „harten“ Patronatserklärung ergebe sich nicht seine Verpflichtung zur direkten Zahlung an die Klägerin. Damit hat er aber nicht Recht.

[25] 3.3. Nach im Ergebnis einhelliger Ansicht steht im Fall einer „harten“ Patronatserklärung dem Kreditgeber bei Insolvenz des Kreditnehmers ein Direktleistungsanspruch gegen den Patron zu ( Bollenberger/Kellner in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht VIII 2 Rz 4/63 mwN).

[26] 3.3.1. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass dem Gläubiger in der Insolvenz des Protegés ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Patron zusteht ( Bollenberger/Kellner in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht VIII 2 Rz 4/66 f; Grimm , Die Patronatserklärung 118 f; S. Leitner , ÖBA 2002, 524 f; Rummel , Rechtsprobleme der Patronatserklärung, in FS Doralt [2004], 493 [504]; R. Leitner , Der Insolvenztatbestand der Überschuldung im Konzernunternehmen, RdW 1994, 273 [275]; Müller , Patronatserklärung 264; Reisch in FS Konecny 487; BGH IX ZR 112/91, NJW 1992, 2093 [2095] mwN).

[27] Hat d er Patron seine vertragliche Ausstattungspflicht nicht erfüllt, kann d er Kreditgeber ihm gegenüber Schadenersatz begehren (vgl Bollenberger/Kellner in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht VIII 2 Rz 4/67; S. Leitner , ÖBA 2002, 524 f).

[28] Der Schadenersatzanspruch soll den Kreditgeber wirtschaftlich in jene Lage versetzen, die bei ordnungsgemäßer, vollständiger Leistungserbringung durch den Patron bestünde (vgl Bollenberger/Kellner in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht VIII 2 Rz 4/68; Grimm , Patronatserklärung 123), wenn also der Kreditnehmer infolge ausreichender Ausstattung durch den Patron die besicherte Hauptschuld bei Fälligkeit im berechtigten Umfang erfüllt hätte ( Bollenberger/Kellner aaO Rz 4/68).

[29] 3.3.2. Der Patron haftet in der Insolvenz der Kreditnehmerin wegen des primär präventiven Charakters seiner Verpflichtung nicht nur für den Ausfall, sondern – neben dem insolventen Kreditnehmer (§ 18 Abs 1 IO; S. Leitner , Die harte Patronatserklärung im Konkurs, ZIK 2002, 151; Musger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO² [2022] § 18 Rz 1 f; G. Reichinger/Th. Rabel in Kletecka/Schauer, ABGB ON 1.04§ 1347 ABGB Rz 94 [Stand 15. 12. 2023, rdb.at]; W. Faber in Schwimann/Kodek, ABGB 4 § 1346 Rz 97; BGH IX ZR 112/91, NJW 1992, 2093 [2096]) (bei einer unstrittig über 40.000 EUR hinausgehenden Ausstattungspflicht) auf Schadenersatz in der Höhe der gesamten Restverbindlichkeit der Kreditnehmerin von 57.064,20 EUR (vgl BGH IX ZR 112/91, NJW 1992, 2093 [2096]; Bollenberger/Kellner in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht VIII 2 Rz 4/68 mwN; Grimm , Patronatserklärung 123 f; Koch , Die Patronatserklärung 304 ff; S. Leitner , ÖBA 2002, 524 f).

[30] 3.3.3. All dem vermag der Beklagte in seinem Rekurs nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Auch wenn die Erfüllung seiner Ausstattungspflicht durch die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Kreditnehmerin weder faktisch noch rechtlich unmöglich ist, kämen der insolventen Gesellschaft zugeschossene Mittel – entgegen dem Zweck der vereinbarten Ausstattungsverpflichtung – im Ergebnis nicht mehr (zur Gänze) der Kreditgeberin zu.

[31] 3.3.4. Der Beklagte wendet sich auch gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Schadenersatzanspruch der Klägerin ihm gegenüber bei Insolvenz der GmbH verschuldensunabhängig sei. Diese Rechtsfrage braucht hier nicht geklärt zu werden, weil er – selbst bei Annahme eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs – nach § 1298 Satz 1 ABGB keine Tatsachenbehauptungen zu einem allfällig fehlenden Verschulden an der Verletzung seiner Ausstattungspflicht erstattet hat und Anhaltspunkte dafür auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich sind.Die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0111271 [T2]).

[32] 3.3.5. Als Resümee ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung entgegen der Ansicht des Beklagten für den Fall der Insolvenz der Kreditnehmerin sehr wohl ein auf Schadenersatz gerichteter Direktanspruch der Kreditgeberin ihm als Patron gegenüber in Betracht kommt.

[33] 4. Das Berufungsgericht erachtete eine Ergänzung des Verfahrens insbesondere zur Erforschung der Parteienabsicht sowieder den Vertragsabschluss begleitenden Umstände der Patronatserklärung (vgl RS0016949) und zum vom Beklagten behaupteten Irrtum durch Aufnahme der beantragten Beweise fürerforderlich. Dieser Einschätzung des Berufungsgerichts kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RS0042179 [T17]).

[34] 5. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

[35] 6.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (RS0035976).