RS0032099 – OGH Rechtssatz
Die Formvorschrift des § 1346 ABGB gilt auch in dem Fall, als das Hauptgeschäft ein Handelsgeschäft, die Verbürgung jedoch auf Seite des Bürgen kein Handelsgeschäft ist. Für die solidarische Übernahme einer Mitschuld besteht das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht.