Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, Deutschland, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, Kaufmann, **, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 15 Mio. samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.11.2024, GZ: **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 32.063,18 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin EUR 5.119,33 USt) zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die C* Beteiligungs-GmbH ("Emittentin" oder "Schuldner[in]") gab zur Finanzierung eines Liegenschaftsprojekts eine Inhaberschuldverschreibung über EUR 37,5 Mio. aus. Die D* S.á.r.l. ("Erwerberin" oder "[erste] Anleihegläubigerin") erwarb diese Inhaberschuldverschreibung mit Übernahmevertrag vom 26.8.2021 als erste Anleihegläubigerin um den Ausgabepreis. Alleingesellschafterin der Emittentin war die E* AG („E*“). Die Klägerin wurde als Treuhänderin Partei des Übernahmevertrags und schloss mit der Erwerberin, der Emittentin und der E* ebenfalls am 26.8.2021 einen Sicherheitentreuhandvertrag ab. Die Liegenschaft, die entwickelt werden sollte, gehörte der C* GmbH ("Objektgesellschaft").
Aus dem Verkauf der Projektliegenschaft am 10.9.2021 erhielt die Emittentin eine Anzahlung von EUR 15 Mio. Davon wollte sie EUR 14,55 Mio. an die E* mittels „Upstream-Darlehens“ auskehren. Dazu schlossen die Emittentin, die Erwerberin und die Klägerin am 27.10.2021 eine „Zustimmungs-sowie Nachtrags-und Neufassungsvereinbarung“ ("Zustimmungsvereinbarung"). Aufschiebende Bedingung für deren Inkrafttreten war unter anderem die rechtswirksame Übernahme einer Garantie in Höhe von EUR 15 Mio. gegenüber den Anleihegläubigern und der Treuhänderin durch die mittelbaren Gesellschafter der E*, B* (Beklagter) und F*.
Am 2.8.2022 schloss der Beklagte als Garantiegeber mit der Klägerin als Begünstigter einen Garantievertrag über den Höchstbetrag von EUR 15 Mio. ab (Beilage ./A).
Die Präambel dieses Garantievertrags nimmt Bezug auf den Übernahmevertrag vom 26.8.2021, die darin enthaltene Inhaberschuldverschreibung (von bis zu EUR 37,5 Mio.) und die bereits von der E* (am 29.10.2021) sowie von F* und dessen Ehefrau (auch um den 2.8.2022) gestellten Garantien über jeweils EUR 15 Mio. und hält fest, dass diese Garantien ("E*-Garantie" und "F*-Garantie") dem Garantiegeber bekannt sind und dass der Garantiegeber die in diesem Garantievertrag enthaltene Garantie „im Auftrag des Schuldners“ übernimmt. Als „Schuldner“ bezeichnet die Präambel namentlich die Emittentin. Weiters heißt es in der Präambel, dass der Begünstigte diese Garantie als Treuhänder zu Gunsten der Anleihegläubiger nach Maßgabe der Bestimmungen des Übernahmevertrags, der Anleihebedingungen und des Sicherheitentreuhandvertrags hält (Beilage ./A, Punkte A bis F).
Punkt 1. des Garantievertrags („Definitionen“) bezeichnet als „Parallelverpflichtung“ die Gesamtheit sämtlicher von den Verpflichteten im Sicherheitentreuhandvertrag abgegebenen abstrakten Schuldversprechen, an den Begünstigten diejenigen Beträge zu zahlen, die der Summe sämtlicher Verbindlichkeiten des jeweiligen Verpflichteten gegenüber dem Begünstigten oder den Anleihegläubigern (einzeln oder gemeinsam) aus und im Zusammenhang mit den Finanzierungsdokumenten entspreche. Als „Verpflichtete“ werden der Schuldner, die Objektgesellschaft sowie der Sponsor (Anm.: die RE*) genannt.
In Punkt 2. des Garantievertrags verpflichtete sich der Garantiegeber unwiderruflich und unbedingt im Wege eines selbständigen und unabhängigen Zahlungsversprechens gegenüber den Begünstigten eine Geldleistung entsprechend der Zahlungsaufforderung bis zur Höhe des Höchstbetrags zu erbringen. Der Begünstigte konnte Zahlung aus dieser Garantie nur durch - schriftliche und persönliche - Übermittlung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Zahlungsaufforderung an den Garantiegeber verlangen. Die Zahlungsaufforderung durfte frühestens drei Werktage nach Inanspruchnahme der E*-Garantie erfolgen; die Inanspruchnahme des Garantiegebers setzte aber nicht voraus, dass vom Schuldner oder einem Dritten Zahlung verlangt, gerichtlich geltend gemacht oder Zwangsvollstreckung geführt wurde. Unter Hervorhebung im Fettdruck und Anführung des § 25c [österr] KSchG wurde der Garantiegeber darauf hingewiesen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Schuldners nicht auszuschließen ist, dass dieser seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.
Punkt 3. des Garantievertrags führt als „Sicherungszweck“ an, dass die Garantie der Besicherung sämtlicher gegenwärtiger, künftiger, bedingter und unbedingter Ansprüche in ihrem jeweiligen, gegebenenfalls nach Abschluss dieser Garantie erweiterten Umfang dient, die a) dem Begünstigten gegen einzelne oder sämtliche Verpflichtete aus oder im Zusammenhang mit der Parallelverpflichtung in ihrer jeweils gültigen Fassung zustehen und/oder b) die dem Begünstigten oder den Anleihegläubigern einzeln oder gemeinsam gegen einzelne oder sämtliche Verpflichtete aus oder im Zusammenhang mit den Finanzierungsdokumenten in ihrer jeweils gültigen Fassung zustehen, unabhängig davon, ob diese Ansprüche vertraglicher, quasi-vertraglicher, deliktischer oder bereicherungsrechtlicher Natur sind oder aus dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 21 IO herrühren (Beilage ./A).
Bei Unterfertigung der Garantieerklärung am 2.8.2022 hätte der Beklagte EUR 15 Mio. leisten können, ohne dass ihn das existenziell getroffen hätte. Bei Abgabe der Garantieerklärung hatte er Kenntnis davon, dass sie Voraussetzung für die Auszahlung des vorhandenen Kapitals an die E* und dass ihr Grund die Verpflichtung zur Stellung einer Garantie in der Zustimmungsvereinbarung war.
Im Herbst 2023 wurden über das Vermögen der Objektgesellschaft, der Emittentin und der E* Insolvenzverfahren eröffnet.
Es ist österreichisches Sachrecht anzuwenden.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung des Garantiehöchstbetrags (EUR 15 Mio.) samt Zinsen. Sie habe die Garantie, die nach Zahlungsaufforderung drei Tage nach Inanspruchnahme der Garantie der E* fällig geworden sei, als Treuhänderin der Anleihegläubiger gezogen, deren Forderungen aus der Schuldverschreibung infolge Konkurses der E* nicht getilgt worden seien. Der Beklagte sei (über die ihm zuzurechnende G* Beteiligungs-GmbH) mittelbar Gesellschafter der E* gewesen, habe die hinter der Garantie stehenden Vereinbarungen und deren wirtschaftlichen Hintergrund gekannt und den Vorteil daraus gezogen. Es handle sich um eine dreipersonale Garantie, da nicht der Beklagte als Garant, sondern die Emittentin Schuldnerin gewesen sei. Der Rechtsgrund liege daher im Verhältnis zu einem Dritten. Der Schaden liege in der mangelnden Rückzahlung der Schuldverschreibung. Das richterliche Mäßigungsrecht sei nicht anzuwenden, weil der Beklagte nicht vermögensschwach gewesen sei und für ihn bei Abgabe der Garantie kein Härtefall bestanden habe.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Der Garantievertrag enthalte keinen (Rechts-)Grund für die Übernahme der Garantie. Es liege eine unwirksame abstrakte zweipersonale Garantie vor, da ihr Grund allein in der Beziehung zwischen zwei Beteiligten bestehe. Auch die Klägerin führe keinen Grund für die Involvierung des Beklagten an. In den Urkunden finde sich kein Hinweis auf die behaupteten Vertragsbeziehungen. Der Satzteil „im Auftrag des Schuldners“ im Garantievertrag beschreibe kein außerhalb dieses Vertrags liegendes Vertragsverhältnis. Eine Vertragsbeziehung zur Emittentin als Dritter ergebe sich weder aus dem Garantievertrag noch aus der Zustimmungsvereinbarung, die den Beklagten nicht als Vertragspartner nenne. Bei der Klägerin sei kein Vermögensschaden eingetreten. Die Inanspruchnahme des Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben. Da ein unbilliges Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Beklagten bestehe, werde die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts beantragt.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf die Feststellungen der Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung sowie durch Verweis auf angeschlossene Urkunden. Auf diesen Sachverhalt wird, soweit er nicht eingangs wiedergegeben ist, verwiesen. Rechtlich kam der Erstrichter zum Ergebnis, dass ein dreipersonales Garantieverhältnis vorliege, da die Garantie für Leistungen von Dritten (nicht des Garanten) abgegeben worden sei. Wesentlich sei nicht, ob der Dritte als Vertragspartner im Garantievertrag genannt sei, sondern vielmehr, ob der Rechtsgrund, nämlich die Sicherung der Verpflichtung dieses Dritten, eindeutig daraus hervorgehe. Die Anführung des Sicherungszwecks und der Verpflichteten im Garantievertrag erfülle diese Voraussetzung. Im Garantievertrag sei erkennbar auf das Deckungsverhältnis Bezug genommen, wonach der Beklagte zur Ermöglichung der „Auskehrung“ im Auftrag der Schuldnerin (Emittentin) und zur Absicherung eine (Mit-)Haftung in Form der Garantie übernommen habe. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis, also etwa dass dieses nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, seien bei Garantien ebenso ausgeschlossen wie Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber (Emittentin) und Begünstigter (Klägerin), wenn nicht anderes in der Garantie festgehalten sei. Der Beklagte könne sich daher auch nicht auf das Fehlen eines Schadens oder einer Forderung der Klägerin berufen. Rechtsmissbrauch sei der Klägerin schon im Hinblick auf den insolvenzbedingten Ausfall sämtlicher Verpflichteter nicht vorzuwerfen. Eine richterliche Mäßigung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten (nach § 25d KSchG) scheide aus, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Garantieerklärung den Höchstbetrag von EUR 15 Mio. ohne existenzielle Gefährdung bezahlen hätte können und daher im maßgeblichen Zeitpunkt kein unbilliges Missverhältnis zu dessen Leistungsfähigkeit vorgelegen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Rechtsrüge wiederholt den Standpunkt des Beklagten, dass die Garantie ohne Rechtsgrund übernommen worden sei. Eine dreipersonale Garantie liege nur vor, wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Rechtsgrund in der Beziehung des Garanten zu einem Dritten habe. Abstrakte Verpflichtungen in dreipersonalen Verhältnissen würden nur wirksam, wenn die Grundverhältnisse erkennbar und Rückabwicklungen möglich seien. Der Beklagte habe sich keineswegs der Schuldnerin (Emittentin) gegenüber verpflichtet, die Garantie zu stellen. Die Zustimmungsvereinbarung (Beilage ./D) sei zwischen der Emittentin (Schuldnerin), der Klägerin (Treuhänderin) und der (ersten) Anleihegläubigerin abgeschlossen worden. Der Beklagte sei in dieser Vereinbarung nicht als Vertragspartner oder Verpflichteter genannt, sondern nur in jenem Punkt dieser Vereinbarung, wonach als Voraussetzung für deren Inkrafttreten die „rechtswirksame Übernahme einer Garantie in Höhe von EUR 15 Mio. gegenüber den Anleihegläubigern und dem Treuhänder“ angeführt sei. Eine verpflichtende Übernahme der Garantenstellung durch den Beklagten sei weder behauptet noch festgestellt und auch nicht ersichtlich. Die Zustimmungsvereinbarung sei daher ohne rechtliche Bedeutung. Der Hinweis im Garantievertrag, wonach der Garantiegeber im Auftrag des Schuldners die Garantie übernehme, beschreibe kein außerhalb der Garantieerklärung liegendes Vertragsverhältnis. Auch dem Punkt „Sicherungszweck“ des Garantievertrags könne ein Rechtsgrund im Sinn einer Verpflichtung des Beklagten zur Garantieübernahme nicht entnommen werden. Ein (wirtschaftliches) Interesse des Beklagten, etwa als Vertreter der Hälftegesellschafterin der E*, wie vom Erstgericht angenommen, stelle keinen Rechtsgrund für eine Garantieübernahme dar. Der Beklagte sei auch nicht Gesellschafter der E*. Alleingesellschafterin der G* Beteiligungs GmbH ("G*"), die 50 % an der E* halte, sei die H* Privatstiftung. Der Beklagte sei nicht Begünstigter dieser Stiftung und hätte auch als Begünstigter keine einem Gesellschafter nahe kommende Stellung.
Zusammengefasst meint der Beklagte also, er habe keinem Dritten (etwa der Emittentin oder deren [Groß]Muttergesellschaften E* oder G*) gegenüber eine (vertragliche) Verpflichtung zur Stellung der Garantie (zu Besicherungszwecken) übernommen.
Darauf kommt es allerdings nicht an. Selbst (streng) akzessorische Sicherungsgeschäfte (wie Bürgschafts- oder Pfandvertrag), aber auch einen Schuldbeitrittsvertrag schließt nämlich der Sicherungsgeber schon mit dem Gläubiger wirksam ab (s § 1346 Abs 1, § 1368, §§ 1344f ABGB); einer Einbindung des (dritten) Schuldners in diese Vertragsverhältnisse bedarf es zu deren Wirksamkeit ebenso wenig wie einer rechtsgeschäftlichen Befestigung des Deckungsverhältnisses (zwischen Sicherungsgeber und Schuldner). Auch die Erfolgszusage für die Leistung eines Dritten im Sinn des § 880a Fall 2 ABGB (Leistungsgarantie), wie sie hier vorliegt, wird schon mit der Annahme durch den Begünstigten (Gläubiger oder Garantienehmer) wirksam, ohne dass der Garantiegeber seinerseits in einem Vertragsverhältnis zum Dritten, dessen Zahlung durch die Garantie gesichert werden soll, stehen müsste (vgl Kolmasch in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar 6 § 880a Rz 2 mwN).
Die Dreipersonalität der Garantie ergibt sich diesfalls schon aus der auch hier erfolgten Bezugnahme auf das (die) Valtuaverhältnis(se) des Begünstigten zum - dritten - Schuldner. Die dreipersonale Garantie schafft regelmäßig, so auch hier, keine akzessorische, sondern eine Verbindlichkeit, die von beiden Grundverhältnissen gelöst ist und dem Garanten Einwendungen aus diesen verwehrt (5 Ob 215/08; RIS-Justiz RS0124549; Kolmasch in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar 6 § 880a Rz 2 mwN; Bollenberger/P.Bydlinski in KBB 7§ 880a ABGB Rz 2 mwN). Auch deswegen kann es also nicht darauf ankommen, ob der Beklagte im Deckungsverhältnis (gegenüber einzelnen oder allen Verpflichteten wie Emittentin, Objektgesellschaft, Sponsorin [=E*]) wirksam (etwa rechtsgeschäftlich) zur Stellung der Garantie verpflichtet war oder ob er daran, wie vom Erstgericht angenommen, ein (zB wirtschaftliches) Interesse hatte oder in welcher ([gesellschafts-]rechtlichen) Beziehung er sonst zu den Verpflichteten stand.
Für alle Formen der Interzession, auch den Garanten, gilt nach schuldbefreiender Zahlung durch den Interzedenten, in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung, die gesetzliche Regelung des § 1358 ABGB (Legalzession; P. Bydlinski in KBB 7§ 1358 Rz 2, 3, 5, 8 15). Daneben kommen im Innenverhältnis auch Ansprüche aus nützlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 ABGB) in Betracht ( P.Bydlinski in KBB 7§ 1358 ABGB Rz 8 mwN). Auch der in der Rechtsrüge angesprochene Regress erforderte daher keine rechtsgeschäftliche Beziehung (etwa iSd § 1014 ABGB) zwischen dem Beklagten und den Verpflichteten.
Selbst wenn aber aus der in der Berufung zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 20/20v anderes abzuleiten und mangels einer Vertragsbeziehung zwischen dem Beklagten und den (dritten) Schuldnern eine zweipersonale Garantie anzunehmen sein sollte, würde es nach den Grundsätzen dieser Entscheidung nicht an einem Rechtsgrund fehlen. Denn bei der Auslegung einer Haftungserklärung ist auf die konkreten Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. Eine (entgeltliche) Causa kann bei der zweipersonalen Garantie darin bestehen, dass der Garantiebegünstigte durch die Garantie zu einer bestimmten Tätigkeit oder Beteiligung an einem Unternehmen animiert wird (6 Ob 65/21h, 10 Ob 20/20v; P.Bydlinski in KBB 7 § 880a Rz 7 mwN).
Das war hier der Fall. Die (garantie-)begünstigte Klägerin und die hinter ihr stehenden ebenfalls (garantie-)begünstigten Anleihegläubiger wurden durch die - in der Zustimmungsvereinbarung zur Bedingung erhobene - Garantie (unter anderem des Beklagten) dazu bewogen, dem "Upstream"-Darlehen und damit der Schmälerung ihres Haftungfonds zuzustimmen. Dass der Beklagte bei seiner Garantieerklärung Kenntnis davon hatte, ist unbekämpft festgestellt.
Auch wenn die Gültigkeit der hier eingeforderten Leistungsgarantie nicht vom Bestand der besicherten Forderungen der Begünstigten abhing, so stellte der Beklagte diese Forderungen doch in der Berufung ebenso wenig in Abrede wie deren Insolvenzunterworfenheit.
Soweit die Rechtsrüge erneut die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts einfordert, setzt sie sich über den festgestellten Sachverhalt hinweg: Demnach hätte der Beklagte im Zeitpunkt seiner Interzession den Garantiebetrag von EUR 15 Mio. zahlen können, ohne sich einer existenziellen Gefährdung auszusetzen. Damit fehlt es aber, wie der Erstrichter richtig aufgezeigt hat (§ 500a ZPO), für die Anwendbarkeit des richterlichen Mäßigungsrechts schon an der (Grund-)Voraussetzung eines unbilligen Missverhältnisses im Sinn des § 25d KSchG im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit (10 Ob 24/15z, 6 Ob 184/00b, 6 Ob 117/00z; RS0113938 [T1] [T2]; RS0113934 [T1] [T3]).
Die Berufung blieb daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Umsatzsteuer war nur in Höhe des allgemein bekannten Umsatzsteuersatzes der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 19 % zuzusprechen (vgl 5 Ob 188/24v; RS0114955 [T18]).
In Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war die ordentliche Revision nicht zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO).
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