RS0032181 – OGH Rechtssatz
Auf die Wechselbürgschaft sind die Formvorschriften des § 1346 ABGB nicht anwendbar. Auch nach Unterschrift des Wechselverpflichteten auf dem Wechselblankett kann die dem Wechselnehmer erteilte Ausfüllungsermächtigung erweitert werden. Der Wechselbürge, der seine Bürgschaftserklärung auf einem Wechselblankett abgegeben hat, haftet auch für die auf Grund einer nachträglichen Ermächtigung zur Erweiterung der Wechselsumme, die vom Wechselschuldner dem Wechselnehmer erteilt wurde, erhöhte Wechselsumme.