Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * eGen, *, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2025, GZ 14 R 156/24z 37, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Der Beklagte war (Fremd )Geschäftsführer einer GmbH, schloss in dieser Funktion im Laufe der Jahre mehrere Finanzierungsverträge für die GmbH mit der klagenden Bank und übernahm weiters eine persönliche Haftung über 50.000 EUR als Bürge und Zahler. Diese Bürgschaft wurde wegen Insolvenz der GmbH schlagend, nachdem er bereits als Geschäftsführer abberufen und aus dem Unternehmen ausgeschieden war.
[2] In dritter Instanz wendet der Beklagte gegen seine Haftung nur mehr ein, dass Dissens hinsichtlich der Dauer seiner Bürgschaftsverpflichtung bestanden habe, die von der Klägerin AGB mäßig vorgegebenen Regelungen zur Laufzeit unvollständig, intransparent und missbräuchlich gewesen seien und die Klägerin insofern auch diverse Aufklärungspflichten nach ABGB und KSchG verletzt habe, insbesondere betreffend die Möglichkeit einer Befristung, Bedingung oder Kündigung der Bürgschaft.
[3] 2. Dabei lässt die Revision aber wesentliche Feststellungen zum Zustandekommen der Bürgschaftserklärungen im Laufe der Jahre unberücksichtigt:
[4] Demnach wollte die Klägerin mit einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer nicht nur deren „Engagement“ erhöhen, sondern auch ihren Ausfall beschränken. Beim ersten Vertragsschluss mit dem Beklagten im Jahr 2015 wollte sie eine unbefristete Bürgschaftsvereinbarung eingehen und die Bürgschaft nicht etwa auf die Dauer seiner Geschäftsführerfunktion beschränken. Auch der Beklagte ging bei Abschluss des (ersten) Bürgschaftsvertrags in diesem Sinne nicht davon aus, dass die von ihm übernommene Haftung zeitlich beschränkt sei und insbesondere im Falle seines Ausscheidens aus der Geschäftsführung zur Gänze entfalle. Aufgrund der davor geführten Gespräche und der Textierung des Bürgschaftsvertrags war dem Beklagten dabei bewusst, dass er im Falle einer Insolvenz der Kreditnehmerin für (maximal) 50.000 EUR zur Zahlung herangezogen werden kann. Dem Beklagten waren der Sinn und die Folgen einer Haftung als Bürge, nämlich im Falle eines Ausfalls bis zur Höhe der Haftungssumme für offene Verbindlichkeiten einzustehen, bekannt.
[5] In der Folge schlug der Kundenbetreuer der Klägerin eine Umwandlung des Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit vor; auch für diesen sollte der Beklagte die unbefristete Haftung als Bürge und Zahler im Umfang wie bisher übernehmen. Damit war der Beklagte einverstanden . Nachfolgend wurden weitere Abstattungskreditverträge samt entsprechenden schriftlichen Bürgschaftsverträgen mit in Worten gleichbleibendem Wortlaut geschlossen. Bei keinem der mit dem Beklagten abgeschlossenen Bürgschaftsverträge gingen die Klägerin oder der Beklagte von einer Befristung bis zur bzw von der auflösenden Bedingung der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aus.
[6] 3. Eine Bürgschaft ist stets akzessorisch und daher von der Hauptschuld grundsätzlich auch in ihrem Fortbestehen und Erlöschen abhängig (vgl RS0032169 [T4]). Daneben ist für deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang die vertragliche Einigung maßgeblich (vgl §§ 1353, 1363, ABGB; RS0032155; RS0032272). Befristungen sind demnach zulässig, aber keineswegs zwingend.
[7] Die schriftliche Bürgschaftserklärung muss nach der Rechtsprechung nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben. Für die Einhaltung des Formerfordernisses nach § 1346 Abs 2 ABGB genügt es, wenn aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen (vgl RS0032050). In einer § 1346 Abs 2 ABGB unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde – nach objektiven Kriterien – hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. Im Übrigen ist auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen (vgl RS0118519). Der übereinstimmende Parteiwille ist dabei die oberste Norm eines Vertrags (vgl RS0017811; vgl auch RS0017741).
[8] Indem die Revision mit isolierten Bestimmungen des (letzten) schriftlichen Bürgschaftsvertrags argumentiert und daraus eine Nichtigkeit der Vereinbarung wegen unklarer Laufzeit sowie eine Verletzung von Aufklärungspflichten ableiten will, geht sie weder von den festgestellten Gesamtumständen noch von den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen aus und bringt damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung (vgl RS0043312). Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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