RS0032236 – OGH Rechtssatz
Die Meinung, aus § 1346 ABGB ergebe sich, daß mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen nicht wirksam seien, ist verfehlt. Nur die Verpflichtungserklärung des Bürgen muß schriftlich abgegeben werden. Die Formvorschrift bezieht sich nicht auf den ganzen Bürgschaftsvertrag; rechtsverbindliche Erklärungen des Gläubigers betreffend den Bürgschaftsvertrag bedürfen daher nicht der Schriftform.