Informationen zu § 106 ZPO
IdF Art II Z 6 BGBl 1982/201
§ 106 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 106 Zivilprozessordnung
…Zustellung von Klagen § 106. (1) Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig. (2) Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt…
Art. 16 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu den §§ 27, 29, 54, 63, 93, 106, 244, 332, 371, 440 480, 483, 492, 500, 501, 502, 505, 508, 517, 518 und 528, RBGBl. Nr. 113/1895)
…Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 31. Dezember 2009 abgefertigt wird. (13) Art. 15 Z 5 (§ 106 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. Juni 2009 abgefertigt wird.…
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