Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei F* B* , vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen (ausgedehnt) EUR 448.779,67, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 448.779,67) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.07.2025, **-28, und den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 2.399,64) gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Dem Kostenrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 4712,30 saldierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die Ehegattin des 2023 verstorbenen Erblassers, der eine weitere Tochter hinterließ. Der an seinem letzten Wohnsitz in E* Verstorbene verfügte über Liegenschaftsvermögen im europäischen In- und Ausland. Das Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Dornbirn, in dem die Beklagte eine bedingte Erbantrittserklärung abgab, ist nicht abgeschlossen. Weil der Kläger Pflichtteilansprüche anmeldete, wurde die Schätzung der Liegenschaften beschlossen. In einem beim Fürstlichen Landgericht Vaduz in Liechtenstein geführten Verlassenschaftsverfahren wurde mit Beschluss vom 10.08.2023 der Beklagten als Erbin eine unbelastete liechtensteinische landwirtschaftliche Liegenschaft von 511 m² mit einem Steuerschätzwert von CHF 163 rechtskräftig eingeantwortet. Das liechtensteinische Gericht ging von einem Spaltnachlass aus und hielt fest, es habe keinen Zugriff auf weitere Vermögenswerte. Es lehnte die Schätzung der liechtensteinischen Liegenschaft wegen rechtskräftiger Einantwortung an die Beklagte ab. Vor spanischen Gerichten wurde kein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. 2017 übertrug der Verstorbene Miteigentumsanteile an einer inländischen Liegenschaft an die Beklagte und den Kläger. Eine 2006 an den Kläger erfolgte Liegenschaftsschenkung wurde 2015 rückgängig gemacht und die Liegenschaft der Tochter des Erblassers übertragen.
Der Kläger begehrt EUR 448.779,67 s.A. und brachte vor, die Beklagte sei testamentarische Erbin. Ihm und seiner Schwester seien je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück vermacht worden. Sein Pflichtteilsanspruch betrage ein Sechstel, für dessen Geltendmachung die Einantwortung in Liechtenstein genüge. Unter Berücksichtigung von Schenkungen errechne sich der Klagsbetrag.
Die Beklagte wandte ein, sie sei nicht passiv legitimiert, da bis zur Einantwortung Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass zu richten seien. Die Verkehrswerte im Verlassenschaftsverfahren seien nicht bindend, die Bewertungsansätze unrichtig gewählt und das Klagebegehren unschlüssig.
Das Erstgerichtwies das Klagebegehren ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt mit der Begründung ab, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert, da ihr der Nachlass nicht eingeantwortet worden sei. Ein Pflichtteilsanspruch sei bis zur Einantwortung gegen die Verlassenschaft zu richten und von dieser zu berichtigen. Das beim Bezirksgericht Dornbirn geführte Verlassenschaftsverfahren sei noch nicht abgeschlossen und es lägen keine Hinweise dafür vor, das Vermögen der Verlassenschaft reiche nicht zur Deckung der Ansprüche aus. Für die Auszahlung des auf die Liegenschaft in Liechtenstein entfallenden Anspruchs des Klägers sei nach § 77 JN das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. In der Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht den Kläger zur Zahlung von EUR 7.994,64 nach § 41 ZPO.
Gegen die Klagsabweisung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte begehrt mit rechtzeitigem Kostenrekurs einen weiteren Kostenersatz von EUR 2.559,41 (richtig: EUR 2.399,64) aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beide Parteien beantragen mit rechtzeitigen Rechtsmittelbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Weder der Berufung noch dem Kostenrekurs kommt Berechtigung zu.
I. Zur Berufung des Klägers:
1. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, das Erstgericht habe das auf die Sache anzuwendende liechtensteinische Recht nicht erhoben. Nach liechtensteinischem Recht seien Erben für den Pflichtteil haftbar, wobei auch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers zu berücksichtigen seien. Nach liechtensteinischem Recht hätte der Klagsanspruch daher bejaht werden müssen.
1.1 Nach Art 1 iVm Art 3 Abs 1 lit a und Art 83 EuErbVO sind deren Bestimmungen - auch für die Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen - auf die Rechtsnachfolge von Personen anzuwenden, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind. Nach Art 21 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser wohnte zuletzt in E*, ein abweichender gewöhnlicher Aufenthalt wurde nicht behauptet. Es ist österreichisches Recht anzuwenden, liechtensteinisches Recht ist nicht zu erheben.
2. In der Rechtsrügeargumentiert der Berufungswerber, das Erstgericht vermische in der Argumentation zur Passivlegitimation die Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Sachlegitimation. Die EuErbVO sei nicht anwendbar, es bestehe kein bilateraler Vertrag zwischen Österreich und Liechtenstein, in dem die internationale Zuständigkeit in Erbsachen geregelt werde. Die Zuständigkeit bestimme sich nach österreichischem Recht, also nach § 77 JN. Das Bezirksgericht Dornbirn als Verlassenschaftsgericht liege im Sprengel des Erstgerichts, wo die Beklagte auch ihren Wohnsitz habe. Nach liechtensteinischem Recht sei das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen. Eine Beschränkung auf das in Liechtenstein gelegene Vermögen des Erblassers zur Berechnung der Pflichtteile bestehe nicht. Die Frage des Spaltnachlasses stelle sich nicht. Bei der Berechnung des Pflichtteils seien auch ausländische Liegenschaften, die nicht der österreichischen Abhandlungsjurisdiktion unterliegen, zu berücksichtigen. Dies gelte umgekehrt auch nach liechtensteinischem Recht. Im Falle der Berücksichtigung der Spaltung des Nachlasses wäre der Wert des Vermögens in Liechtenstein festzustellen und zuzusprechen gewesen.
2.1 Eine im In- und Ausland abgeführte Nachlassabhandlung stehen sich grundsätzlich unabhängig gegenüber und äußern infolge der damit verbundenen Nachlassspaltung keine wechselseitigen Wirkungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines den in Österreich abzuhandelnden Nachlass betreffenden Pflichtteils unbeachtlich wäre. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen, wie der Pflichtteil auszumessen und zu berechnen und was ihm anzurechnen ist, muss nach der Rechtsprechung auch der Wert von im Ausland gelegenen Liegenschaften und deren - wenn auch nach ausländischem Recht und von der ausländischen Abhandlungsbehörde verfügtes - rechtliches Schicksal berücksichtigt werden (10 Ob 19/14p).
Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass nach § 77 JN österreichische Gerichte für Klagen auf Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche im Hinblick auf im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen des Erblassers international nicht zuständig sind. Die Zuständigkeit nach § 77 iVm § 106 JN ist prorogabel. Da von der Beklagten keine Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit (iSd internationalen Zuständigkeit) erhoben wurde, ist die internationale Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt (10 Ob 1/14s, 10 Ob 19/14p, 2 Ob 118/24b).
2.2 Der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils ist bis zur Einantwortung gegen den Nachlass geltend zu machen und aus diesem zu berichtigen. Nach Einantwortung ist der Erbe zur Pflichtteilserfüllung passiv legitimiert. Dies gilt auch für den sich aus der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ergebende Pflichtteilsanspruch nach § 764 Abs 1 ABGB (RS0012848, T2, T3). Zur Sicherung seiner Ansprüche kann der Pflichtteilberechtigte nach § 812 ABGB unter der dort angeführten Voraussetzung die Nachlassabsonderung begehren (RS0013054).
Nach dem anzuwendenden österreichischem Recht ist die Beklagte nicht eingeantwortete Erbin, das Verlassenschaftsverfahren ist anhängig. Die Klagsforderung beruht auf der Annahme, die Beklagte sei Universalrechtsnachfolgerin nach dem Erblasser. Gerade dieser Umstand steht nicht fest, das Verlassenschaftsverfahren in Österreich ist nicht abgeschlossen. Es ist theoretisch möglich, dass (allenfalls aufgrund eines noch nicht entdeckten Testaments oder weil sie die bedingte Erbantrittserklärung widerruft und die Erbschaft allenfalls noch ausschlägt) die Beklagte nicht als Erbin aus dem beim Bezirksgericht Dornbirn Verlassenschaftsverfahren hervorgeht. Die Klage ist – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – unschlüssig. Der Kläger unterstellt, die Beklagte sei Erbin und alle Vermögenswerte aus dem Verlassenschaftsverfahren seien ihr zugeflossen, was nicht der Fall ist. Die in der Klage behauptete Rechtsfolge lässt sich aus dem behaupteten Sachverhalt nicht ableiten (vgl. Geroldinger in Fasching/Konecny 3III/1 § 226 ZPO Rz 192ff).
Die gesamte Berechnung der Klagsforderung beruht auf der Annahme, der Beklagten sei das Verlassenschaftsvermögen eingeantwortet worden, sie sei Eigentümerin dieser Vermögenswerte. Der Beklagten ist aus dem Verlassenschaftsverfahren kein Vermögen zugeflossen. Die Berechnung eines allfälligen Pflichtteilanspruchs ist nicht möglich, weil die Verteilung des Vermögens aus dem Verlassenschaftsverfahren noch nicht bekannt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagten bereits eine landwirtschaftliche Liegenschaft in Liechtenstein durch ein liechtensteinisches Gericht als Spaltnachlass eingeantwortet wurde. Die Berechnung eines allfälligen Pflichtteilanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten ist derzeit nicht bzw. wäre lediglich rein theoretisch möglich. Gerichtsverfahren dienen nicht der Lösung theoretischer Rechtsfragen (RS0038062).
II. Zum Kostenrekurs der Beklagten:
1. Die Beklagte argumentiert, ihr stünden die Kosten für die Replik vom 13.01.2025 zu, in welcher sie darauf hingewiesen habe, sie sei nicht passiv legitimiert und die Klage abzuweisen. Das Vorbringen sei geeignet gewesen, eine unrichtige Klagszurückweisung und Mehrkosten durch ein Rekursverfahren zu vermeiden.
2. Die prozessuale Zulässigkeit eines vorbereitenden Schriftsatzes besagt noch nicht, dass er auch zweckmäßig und notwendig im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO ist. Die Einbringung von Schriftsätzen kann zweckmäßig sein, wenn wegen eines außergewöhnlichen Umfangs des Prozessstoffs die Protokollierung erleichtert und verkürzt wird. Eine Reaktion auf verspätetes Vorbringen des Gegners begründet allenfalls eine Honorierung nach den Regeln der Kostenseparation. Zweckmäßigkeit sagt nichts zur Notwendigkeit aus. Ein Schriftsatz ist nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen hätte werden können oder sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, die neuen Tatsachen aber in der nächsten Verhandlung vorgetragen werden können. Das gilt insbesondere für einen zweiten vorbereitenden Schriftsatz vor der ersten Verhandlung, bei dem die Voraussetzungen für eine Honorierung umso strenger zu prüfen sind ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 3.56, 3.59ff).
3. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Erstgerichts, den Schriftsatz nicht zu honorieren, nicht zu korrigieren. Der Schriftsatz war zweckmäßig, da auf neues Vorbringen des Klägers repliziert wurde, er war aber nicht notwendig, weil das nicht umfangreiche Vorbringen auch noch in der Tagsatzung erstattet werden hätte können.
III. Verfahrensrechtliches
1. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kostenersatz für die jeweiligen Rechtsmittelgegenschriften war zu saldieren.
2. Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Einantwortung eines Spaltnachlasses im Ausland zur Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen gegen den präsumptiven Erben ausreicht, soweit überblickbar, nicht vorliegt.
3. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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