RS0036560 – OGH Rechtssatz
Der bei einem Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil vom Angeklagten aufgestellten Behauptung, daß die Hinterlegungsanzeige beschädigt oder von dritten Personen entfernt worden sein könnte, muß entgegengehalten werden, daß selbst dann, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, die Hinterlegung rechtswirksam ist, weil der § 80 Abs 1 StPO ausdrücklich auf den Absatz 3 des § 106 ZPO verweist, wonach die Beschädigung oder das Abreissen der schriftlichen Aufforderung auf die Gültigkeit des Vorgangs ohne Einfluß ist.