§ 106
§ 106 — ZPO
§ 106 — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 16 Abs. 13, BGBl. I Nr. 52/2009
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40106058
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2) Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar wäre.