(1) Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2) Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar wäre.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 16
…Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 31. Dezember 2009 abgefertigt wird. (13) Art. 15 Z 5 (§ 106 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. Juni 2009 abgefertigt wird.…