Keine Aufhebung des in § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1951 zur Regelung öffentlicher Sammlungen (Sammlungsgesetz) , LGBl. Nr. 35/1951, enthaltenen Satzteiles "sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kaufe oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird" .
Soweit sich der Begriff "Regierung" in § 63 VerfGG 1953 auf die zuständige Landesregierung bezieht, ist damit diese als Kollegium gemeint. Auch mit dem Begriffe "Landesregierung" in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 2 B-VG} ist nämlich das Kollegium bezeichnet. Adressat der Aufforderung zur Äußerung gemäß § 63 Abs. 2 VerfGG 1953 ist also, sofern Gegenstand des Antrages ein Landesgesetz ist, die betreffende Landesregierung als Kollegium; eine Äußerung, die nicht vom Kollegium erstattet wird, gilt nicht als Äußerung i. S. der genannten Stelle des VerfGG 1953.
Die Aufforderung gemäß § 63 Abs. 2 VerfGG 1953 ist der Landesregierung zu eigenen Handen des Landeshauptmannes zuzustellen.
Gemäß § 35 VerfGG 1953 sind, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes dazu sinngemäß anzuwenden. Demnach gelten für das Gesetzesprüfungsverfahren, weil das VerfGG 1953 hiefür keine Sonderregelung trifft, hinsichtlich der Zustellungen u. a. die §§ 105 und 106 ZPO sinngemäß. Gemäß {Zivilprozeßordnung § 106, § 106 Abs. 1 ZPO} können Klagen nur zu eigenen Handen des Beklagten zugestellt werden. Für die Zustellung von Klagen gilt die Bestimmung des § 105 ZPO nicht, die die Ersatzzustellung regelt, falls ein Schriftstück an ein zur Vertretung einer Gebietskörperschaft berufenes Organ oder an eine sonstige Körperschaft, an eine Anstalt oder andere juristische Person gerichtet ist. Es müssen also im Zivilprozeß Klagen gegen das Land gemäß § 106 ZPO an das zur Vertretung des Landes berufene Landesorgan zugestellt werden; eine ersatzweise Zustellung gemäß {Zivilprozeßordnung § 105, § 105 ZPO} ist rechtlich nicht möglich. Aus {Zivilprozeßordnung § 106, § 106 ZPO}, im Rahmen eines Verfahrens gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} betreffend ein Landesgesetz sinngemäß angewendet, ergibt sich, daß jedenfalls die Aufforderung i. S. des § 63 Abs. 2 VerfGG 1953 der Landesregierung zu eigenen Handen zuzustellen ist.
Die i. S. des § 63 VerfGG 1953 ergehende Aufforderung an die zur Vertretung des Gesetzes berufene Regierung ist nämlich im Prozeß zumindest ebenso bedeutungsvoll wie die damit vergleichbare Zustellung der Klage gemäß der ZPO.
Da der Landeshauptmann den Vorsitz in der Landesregierung führt, hat er (im Verhinderungsfalle der Landeshauptmannstellvertreter) für die Landesregierung die Aufforderung eigenhändig in Empfang zu nehmen.
Das Wort "Pressewesen" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) gibt über Inhalt und Umfang der dadurch dem Bund gegebenen Zuständigkeit keinen genügenden Aufschluß. Es ist daher gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH, betreffend die sogenannte "Versteinerungstheorie" davon auszugehen, daß der Begriff "Pressewesen" , der bereits am 1. Oktober 1925 im Kompetenzenkatalog des B-VG enthalten war, die Bedeutung hat, die ihm nach dem Stand der Rechtsordnung im genannten Zeitpunkt (Wirksamwerden der Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG) zugekommen ist.
Aus dem Bundesgesetz über die Presse, BGBl. Nr. 218/1922, i. d. F., die es am 1. Oktober 1925 hatte, (insbesondere aus den §§ 2, 3 und 8 bis 10) ist in Verbindung mit den einschlägigen Stellen des Gewerberechtes (insbesondere Art. V lit. p des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung und § 59 der GewO) in der damaligen Fassung abzuleiten, daß das Sammeln von Bestellungen auf periodische Druckschriften unter den Kompetenzbegriff "Pressewesen" fällt, soweit die Regelung nicht dem Tatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" zuzuzählen ist; das Sammeln von Bestellungen auf periodische Druckschriften gesetzlich zu regeln, ist demnach gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 B-VG} Bundessache.
Der Inhalt des Begriffes "Gewerbe" i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG} wird durch den Inhalt der Rechtsordnung nach dem Stand vom 1. Oktober 1925 bestimmt.
Weder der Kompetenztatbestand "Pressewesen" noch der Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 8 B-VG) gibt dem Bund die Möglichkeit, die Sammlung von Spenden, auch wenn sie mit dem Sammeln von Bestellungen auf Druckschriften oder sonstige Waren gekoppelt wird, gesetzlich zu regeln. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der beiden Begriffsumschreibungen und dem Stand der Rechtsordnung vom 1. Oktober 1925. Die Rechtsordnung enthielt im damaligen Zeitpunkt nichts, woraus abgeleitet werden könnte, daß einer der beiden Begriffe dem Bund die Zuständigkeit zur Regelung öffentlicher Sammlungen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Bestellungen auf Druckwerke oder sonstige Waren gegeben hätte. Auch aus sonstigen Verfassungsvorschriften ergibt sich keine solche Zuständigkeit des Bundes.
Die Sammlung von Spenden zu regeln, fällt, da dem Bund eine generelle Kompetenz hiefür durch keine Verfassungsvorschrift eingeräumt ist, gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} jedenfalls soweit in die Zuständigkeit der Länder, als sich nicht etwa aus den speziellen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes oder aus sonstigen Verfassungsvorschriften ausnahmsweise anderes ergibt.
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