JudikaturOLG Wien

22Bs52/25w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Immaterieller Schaden
15. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche und jene der Privatbeteiligten B* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. Juli 2024, GZ **-32, nach der am 15. April 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Scheed sowie des Vertreters der Privatbeteiligten *C* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe sowie jener der Privatbeteiligten wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche teilweise Folgegegeben und der an B* ergangene Zuspruch, soweit er EUR 500,-- übersteigt, aufgehoben und die Privatbeteiligte in diesem Umfang gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Entscheidungsgründe:

Text

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB sowie jeweils mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB (vgl. US 17) nach § 106 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Gemäß (zu ergänzen: § 366 Abs 2 iVm) § 369 StPO wurde er verhalten, B*, die mit ihren Mehransprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, EUR 5.000,-- binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der Schuldspruch erfolgte, weil A* in D*

1./ zumindest im Zeitraum von Anfang 2015 bis Sommer 2018 B* mehrmals monatlich

A./ am Körper verletzte, indem er mit der Faust gegen ihren Kopf schlug, ihr Fußtritte gegen den unteren Rückenbereich versetzte und sie wiederholt zu Boden stieß, wodurch sie wiederholt Hämatome sowie Beulen im Kopfbereich erlitt, sowie weiters im Sommer 2018 im Zuge eines Streits über das zu Punkt 2./ zu unterfertigende Testament zu Boden stieß, kurz am Hals würgte und mit beiden Händen gegen den Schläfenbereich drückte, wodurch sie aus der Nase blutete;

B./ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte und sie dadurch zu einer Unterlassung nötigte, indem er zu ihr wiederholt sinngemäß sagte, wenn sie ihn verlasse, werde er ihr oder ihr nahestehenden Personen etwas antun;

C./ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr wiederholt sinngemäß sagte, dass er sie umbringen werde;

2./ im Sommer 2018 B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Unterfertigung eines als Testament titulierten Schreibens, zu nötigen versuchte, indem er ihr ein Gewehr vorhielt und sagte, sie müsse das unterschreiben bzw. unterschreiben lassen.

Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts verletzte A* im Zeitraum Anfang 2015 bis Sommer 2018 seine Lebensgefährtin B* mehrmals monatlich im gemeinsamen Eigenheim in D*, indem er wiederholt mit der Faust gegen ihren Kopf schlug, ihr Fußtritte gegen den unteren Rückenbereich versetzte und sie wiederholt zu Boden stieß oder zog, wodurch sie wiederholt blaue Flecken in Form von Hämatomen am Oberarm und am Rücken sowie Beulen im Kopfbereich erlitt. Die Schläge und Tritte steigerten sich im Jahr 2018 in ihrer Intensität und Häufigkeit zunehmend.

Weiters bedrohte er im genannten Zeitraum seine ohnehin durch die regelmäßigen Tätlichkeiten bereits eingeschüchterte Lebensgefährtin mehrmals pro Monat, indem er wiederholt zu ihr sinngemäß sagte, er werde sie umbringen. Ebenso drohte er ihr mehrmals monatlich nach seinen tätlichen Angriffen sinngemäß damit, dass er ihr oder einer ihr nahestehenden Person etwas antun würde, wenn sie ihn verlassen würde.

Der Sinn dieser Äußerungen lag darin, bei B* den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer bevorstehenden Körperverletzung an ihr oder einer ihr nahestehenden Person zu erwecken und dies wurde von ihr auch so verstanden.

Sie ordnete sich meist unter und entsprach den Wünschen und Anweisungen des Angeklagten aus Angst vor weiteren Gewaltakten.

Der Angeklagte wusste und wollte bei all diesen Vorfällen und Handlungen B* jeweils am Körper verletzen und die bei ihr eingetretenen Verletzungen und Schmerzen durch seine Handlungen verursachen. Zudem wusste und wollte er mit den genannten Äußerungen die Genannte gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohen. Ebenso wollte er sie zur Abstandnahme der Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft bewegen. Er wollte weiters den Eindruck erwecken, es stünde eine ernst gemeinte Ankündigung eines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder jener einer ihr nahestehenden Person bevor. Weiters wusste und wollte er die begründete Befürchtung erwecken, er sei willens und in der Lage, auch im Fall ihres Zuwiderhandelns in Bezug auf die Abstandnahme der Beendigung der Lebensgemeinschaft bei der Genannten oder einer ihr nahestehenden Person einen Anschlag auf ihre oder deren körperliche Unversehrtheit tatsächlich herbeizuführen und es war von seinem Wissen und Willen umfasst, dass die Aussagen ihrem Wesen nach geeignet sind, eine solche Befürchtung hervorzurufen. Er erkannte auch die objektive Eignung hiefür und wollte dies auch. Dabei kam es ihm auch darauf an, B* durch diese Äußerungen in Furcht und Unruhe, sohin in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand zu versetzen.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2018 legte A* B* ein als Testament tituliertes, von ihm maschinschriftlich aufgesetztes Schreiben zur Unterschrift vor. Er forderte die Genannte auf, dieses Schreiben zu unterfertigen und von einem Notar oder Anwalt „beglaubigen“ zu lassen. Seine Forderung bestärkte er dadurch, indem er B* ein Gewehr an die Schläfe hielt und zu ihr sinngemäß sagte, sie muss das von ihm aufgesetzte Testament unterschreiben und von einem Notar oder Anwalt unterfertigen lassen oder er bringe sie um.

Der Sinn dieser Äußerung unterstützt durch das Vorhalten des Gewehrs lag dabei darin, bei B* den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Angriffs auf ihr Leben zu erwecken und es wurde auch von dieser so verstanden. Er wollte sie dabei gefährlich mit dem Tod bedrohen, um diese zur Unterfertigung des von ihm als Testament titulierten Schreibens zu bewegen. Er wusste und wollte bei der Genannten auch den Eindruck erwecken, es stünde eine ernst gemeinte Ankündigung eines Angriffs auf ihr Leben und auf ihren bevorstehenden Tod bevor. Er wusste und wollte auch die begründete Befürchtung erwecken, er sei willens und in der Lage, im Fall ihres Zuwiderhandelns einen Anschlag auf ihr Leben tatsächlich herbeizuführen und er hielt diese Handlungsweise dafür auch geeignet. Dabei kam es ihm auch darauf an, die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Als B* von einer von ihr befassten Rechtsanwältin mit einem neu aufgesetzten Testament zurückkam, ließ der Angeklagte sein Missfallen an der auf einer Bank sitzenden B* aus und stieß diese zu Boden. Sodann kniete er sich auf die noch am Boden liegende und würgte sie kurz am Hals. Er zerrte sie vom Boden wieder auf die Bank und drückte mit beiden Händen gegen ihre Schläfen, bis sie aus der Nase blutete.

Der Angeklagte wollte die Genannte durch diese Handlung am Körper verletzen und die bei ihr eingetretene Verletzung und Schmerzen durch seine Handlungen verursachen.

Zu diesen Feststellungen gelangte die Erstrichterin aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin B* sowohl im Ermittlungsverfahren im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung und verwarf die Verantwortung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung.

Konstatierungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite leitete die Tatrichterin aus dem äußeren Geschehen ab.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung (nur) zum Nachteil einer Angehörigen und den langen Tatzeitraum als erschwerend, mildernd demgegenüber den Umstand, dass die Tatausführung teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs verblieb, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das längere Wohlverhalten seit der Trennung im Jahr 2018. Ausgehend davon hielt es eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten für ebenso schuldangemessen sowie tätergerecht. Die Gewährung bedingter Nachsicht sah es in Anbetracht bisherigen ordentlichen Lebenswandels, des längeren Zurückliegens der Taten und mangels entgegenstehender generalpräventiver Gründe als ausreichend an.

Den Zuspruch an die Privatbeteiligte gründete es unter Anwendung des § 273 ZPO auf Art und Umfang der erlittenen Verletzungen sowie die Intensität und Vielzahl der Tathandlungen.

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 31, 40; ON 25) Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten, die von Erstgenanntem in Richtung Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall, Z 5a und Z 9 lit b StPO), Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche ausgeführt wurde (ON 33).

Rechtliche Beurteilung

Nur die Berufung des Angeklagten in Bezug auf die privatrechtlichen Ansprüche erweist sich als teilweise berechtigt.

Entgegen der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ließ das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse nicht unberücksichtigt (vgl. RIS-Justiz RS0118316). Denn das Gericht hat weder den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern, noch sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen. Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Dem Gebot der gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zufolge war das Erstgericht darüber hinaus nicht gehalten, sich mit jedem Aussagedetail der Aussage des Angeklagten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642 [T5], [T7]).

Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann das Rechtsmittel der Berufung wegen des in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten Nichtigkeitsgrunds nicht erhoben werden.

Die folglich zu behandelnde Schuldberufung verschlägt.

So gelingt es dem Berufungswerber nicht, Bedenken an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Das Erstgericht stellte den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und begründete insbesondere unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks aller Beteiligten, warum es aufgrund der für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin B* sowohl in der kontradiktorischen Vernehmung als auch Hauptverhandlung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keine Überzeugungskraft zumaß. Der Berufungswerber vermag keine Zweifel an der logisch und empirisch einwandfreien Beweiswürdigung des Erstgerichts auszulösen. Dabei tut es nichts zur Sache, wenn aus den von der Erstrichterin aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind.

Aus den – den Angaben der B* zufolge nur kurzfristig erfolgten (vgl. ON 31, 17; ON 31, 32) - monatlichen Zahlungen von EUR 500,-- durch den Angeklagten kann kein für ihn günstigeres Beweisergebnis abgeleitet werden. Ebenso stehen seiner Behauptung, er wäre nicht immer in D* aufhältig gewesen, hätte viele Tage im Krankenhaus verbracht oder wäre wegen diverser Ausbildungen ortsabwesend gewesen, die Depositionen der Zeugin entgegen (ON 31, 28; vgl. auch ON 31, 16 f), wobei auch daraus keine Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben aufgrund der bloßen Diskrepanz in den Aussagen abgeleitet werden kann. Dass die Genannte durch das Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Mattersburg Eigeninteressen verfolgte, liegt auf der Hand, kann aber im Zusammenhalt mit divergierenden Angaben zu Zeiträumen und geringfügigen Widersprüchen schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sie die wesentlichen Tatumstände stets gleichlautend wiedergab. Die erstgerichtliche Annahme, dass diese Abweichungen vor allem auf die Vielzahl der bereits länger zurückliegenden Angriffe samt der traumatischen Erlebnisse zurückzuführen wären (US 7), ist nicht zu beanstanden.

Aus dem behaupteten Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Zeugin E* und dem Opfer der strafbaren Handlungen kann kein die Aussagetüchtigkeit beeinträchtigender Einfluss, der zu deren Befangenheit oder Unglaubwürdigkeit führen würde, abgeleitet werden.

Ein tadelloses Verhalten des Angeklagten wäre zwar für seinen guten Leumund vernünftig gewesen, was jedoch nicht bedeutet, dass er die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tathandlungen nicht dennoch beging.

Dass das Testament, dessen Inhalt der Angeklagte durch Anhalten der Waffe abnötigen wollte, für ihn keinen Mehrwert gehabt hätte, war selbst für ihn nicht sicher (vgl. ON 21.1, 20) und kann darüber hinaus eine nicht näher bekannte Motivlage für sein Handeln zu keiner anderen Lösung der Schuldfrage führen. Vielmehr musste er in diesem Zusammenhang zugestehen, die handschriftlichen, mit dem „Testament“ ON 7.2 in Einklang zu bringenden Anmerkungen selbst verfasst zu haben (ON 7.3; siehe auch seine Aussage ON 21.1, 9).

Dem Angeklagten gelingt es sohin nicht, Bedenken gegen die aktenkonforme und realistische Beweiswürdigung des Erstgerichts und die auf dieser Basis getroffenen Feststellungen hervorzurufen, sodass die Schuldberufung erfolglos bleiben musste.

Die nominell auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte, der Sache nach aber eine nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO ausgeführte Subsumtionsrüge reklamiert im Ergebnis die rechtliche Unterstellung der dem Angeklagten zur Last liegenden Taten unter § 107b Abs 1 StGB, übersieht dabei jedoch, dass der Entscheidung die für die Verwirklichung des Tatbestands erforderlichen Feststellungen zur objektiven (vgl. RIS-Justiz RS0127377, RS0129716 [T4]) wie auch zur subjektiven Tatseite (vgl. Schwaighofer in WK 2§ 107b Rz 27) gerade nicht zu entnehmen sind und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Zuletzt versagt auch die Berufung wegen des Strafausspruchs.

Weshalb der Handlungsunwert bei einer Vielzahl von körperlichen Übergriffen mäßig sein soll, weil die Taten weder reiflich überlegt noch sorgfältig vorbereitet und insbesondere spontan aus einer Gemütsbewegung heraus erfolgt sein sollen, vermag der Berufungswerber nicht schlüssig darzustellen.

Vielmehr sind die vom Erstgericht ansonsten richtig und zutreffend gewichteten Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass erschwerend auch die Tatbegehung unter Drohung mit einer Waffe ins Gewicht fällt (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Die Annahme dieses Erschwerungsgrunds verstößt auch bei gleichzeitiger Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 StGB nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil Umstände, die nicht den Strafsatz (Subsumtion), sondern den Strafrahmen (Strafbefugnis) bestimmen, nach der von der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zusätzlich als Strafzumessungsgrund in Anschlag gebracht werden dürfen (RIS-Justiz RS0130193, Ratz in WK StPO § 281 Rz 668/4).

Bei der Strafdrohung von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die über den Angeklagten verhängte 15-monatige, ohnehin bedingt nachgesehene Sanktion keinesfalls als überhöht. Eine Reduktion der Unrechtsfolge würde spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen nicht mehr gerecht werden.

Die – auch betreffend der Privatbeteiligten an sich zulässige (vgl. 13 Os 99/19m; EvBl 2020/107; Spenling, WK-StPO § 366 Rz 22; Kirchbacher, StPO 15§ 465 Rz 3; Kirchbacher aaO zu § 366 Rz 8 bezieht sich offenkundig nur auf das schöffengerichtliche Verfahren) – Berufung wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche ist nur in Ansehung des Angeklagten teilweise berechtigt. Den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge versetzte dieser im Zeitraum von Anfang 2015 bis Sommer 2018 seiner Lebensgefährtin B* mehrmals monatlich mit der Faust Schläge gegen ihren Kopf, versetzte ihr Fußtritte gegen den unteren Rückenbereich und stieß sie wiederholt zu Boden, wodurch sie wiederholt blaue Flecken in Form von Hämatomen am Oberarm und am Rücken sowie Beulen im Kopfbereich erlitt (US 4). Beim Vorfall im Sommer 2018 erlitt sie Nasenbluten (US 6). Eine konkrete Dauer und Intensität der Schmerzen lässt sich diesen Konstatierungen jedoch nicht entnehmen. Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Privatbeteiligten eine ausreichende Grundlage für eine psychische Beeinträchtigung, die mit körperlichen Symptomen einhergeht (vgl. RIS-Justiz RS0030792 [T6], RS0031087 [T1]). Ob weitere Schmerzengeldansprüche auf die urteilsgegenständlichen Vorfälle zurückzuführen sind, steht somit nicht fest, sodass unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO lediglich EUR 500,-- zugesprochen werden können. Für einen darüber hinausgehenden Privatbeteiligtenzuspruch – auch in Bezug auf ein schweres psychisches Trauma, das zu einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung führte, fehlt es – wie dargelegt – bereits an den erforderlichen erstgerichtlichen Feststellungen zur Kausalität.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.