RS0036454 – OGH Rechtssatz
Bei einer gesetzwidrigen Zustellung kommt es nur drauf an, wann das zuzustellende Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, tatsächlich zugekommen ist, also wann sie oder die von ihr zur Empfangnahme ermächtigte Person dieses Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Wurden bei der Zustellung einer Klage oder Kündigung die Bestimmungen des § 106 ZPO nicht eingehalten, so besteht für die Partei, der zugestellt werden soll, keinerlei Erkundigungspflicht und es ist auch ohne Bedeutung, was nach der Aushändigung an eine andere Person mit dem Schriftstück geschehen ist, weil es nur darauf ankommt, wann das Schriftstück dem Adressaten zugekommen ist.