Die für Klagen und gemäß § 107 gleichgestellte Schriftstücke geltenden Zustellvorschriften des § 106 ZPO gelten nicht für gerichtliche Urteile - insbesondere solche nach § 396 ZPO -; daher Hinterlegung ohne des Erfordernis eines Aufforderungsverfahrens.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden