15Os26/25z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * V* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 1 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * L* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. November 2024, GZ 41 Hv 125/24d 113.3, ferner über die Beschwerden des L* und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * L* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und 3 SMG (1./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 1 SMG (2./) schuldig erkannt.
[2] Danach ha ben er und * V* in B* von Mitte Mai 2024 bis 16. Juli 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung
1./ vorschriftswidrig (nach der zu 2./ beschriebenen Ernte [US 4]) Cannabispflanzen mit einem Gesamtgewicht von zumindest 24 Kilogramm (Reinsubstanz 136,8 Gramm Delta 9 THC und 1.785,6 Gramm THCA) zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt wird;
2./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 666,1 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz 7,45 Gramm Delta 9 THC und 97,8 Gramm THCA; vgl ON 54.2) erzeugt, indem sie das Cannabiskraut abernteten, wobei L* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. September 2022, AZ 36 Hv 58/22m, schon einmal wegen § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden eine von den Hintermännern erfolgte Kontaktaufnahme mit den Angeklagten sowie die schließlich erfolgte Tatbegehung (auch des L*) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (US 3 ff) – ohne Verstoß gegen die Grundsätze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732) – auf die für plausibel angesehene Schilderung des Mitangeklagten V* gestützt, während die insofern leugnende Einlassung des Nichtigkeitswerbers verworfen wurde; dabei haben die Tatrichter auch in Erwägung gezogen, dass die Größe des Vorhabens der hier erfolgten Suchtmittelgewinnung die Involvierung mehrerer Personen erforderlich mache, was auch der Umstand veranschauliche, dass die Zeugen S* und K* als Datengeber für die Anmeldung von Energieverträgen fungierten (US 6 ff).
[5] Die aus den objektiven Umständen erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbesondere zur Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung; US 10) ist vorliegend ebenfalls nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).
[6] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) begründet jene Passage der Urteilsbegründung, wonach sich der Nichtigkeitswerber „deutlich weniger reumütig zeigte als der Erstangeklagte und er auch nicht vollumfänglich geständig war, was eine deutlich ungünstigere Zukunftsprognose indiziert“ (US 13), keine unrichtige Beurteilung maßgebender Strafzumessungstatsachen. Denn die Tatrichter haben damit lediglich zum Ausdruck gebracht, warum sie den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB bei beiden Angeklagten unterschiedlich gewichteten.
[7] Dass das Erstgericht im Rahmen der Strafbemessung überdies darauf hinwies, dass „aufgrund des organisierten Suchtgifthandels mit großen Mengen und der Tatbegehung der Angeklagten trotz bereits erfolgter Verurteilung wegen Suchtgifthandels“ „spezial- und generalpräventive Aspekte“ eine empfindliche Freiheitsstrafe verlangten (US 12), ist unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ebenfalls unbedenklich; es wird damit nur die Intention zum Ausdruck gebracht, im Rahmen einer schuldangemessenen Sanktion auch Aspekte der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0090592; vgl auch Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 74).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.