7Bs94/25k – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 206 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 11. September 2024, Hv*-49, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Lughofer, LL.M., durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. August 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür nach § 206 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB neben einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 11. April 2023 in ** mit der am ** geborenen, somit unmündigen B* den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu unternehmen versucht, indem er seinen Penis vor ihr entblößte, damit herumspielte und sie aufforderte, mit ihm Sex zu haben.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. Juni 2025, GZ 11 Os 3/25p-4, ist nun über die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 57) zu entscheiden, die sich gegen die verhängte Geld-Freiheitsstrafen-Kombination richtet und auf die Verhängung einer strengeren Strafe abzielt. Die angemeldete Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den Versuch sowie die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend keinen Umstand.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst. Der Tatort selbst ist nicht als schuldaggravierend zu werten, zumal die Tathandlung nicht breit öffentlich, sondern lediglich für eine in unmittelbarer Nähe befindliche Zeugin wahrnehmbar war. Hingegen ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach § 32 StGB das junge Alter des Tatopfers, welches das Schutzalter des § 206 Abs 1 StGB deutlich unterschreitet, zum Nachteil des Angeklagten in Rechnung zu stellen (vgl RIS-Justiz RS0090958).
Die Anklagebehörde argumentiert insbesondere mit einer fehlenden Berücksichtigung der generalpräventiven Erwägungen. Dem entgegen sind spezial- und generalpräventive Aspekte zwar durchaus (schon) bei der Auswahl der Strafart und Festsetzung der Strafhöhe (Strafzumessung im engeren Sinn, vgl dagegen RIS-Justiz RS0113407) mitzuberücksichtigen (Riffel in WK² StGB § 32 Rz 23); allerdings nur innerhalb jenes Spielraums, der nach unten durch die schon schuldangemessene und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird (RIS-Justiz RS0090592, RS0090600). Ein über die Vorbewertung durch den Gesetzgeber hinausgehender im Einzelfall besonders hoher sozialer Störwert der Tat ist gegenständlich jedoch nicht auszumachen.
Ausgehend von allgemeinen Strafbemessungskriterien des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiven Erwägungen ist die über den Angeklagten verhängte Strafe eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die der Strafberufung zuwider nicht korrekturbedürftig ist. Die gegen den unbescholtenen Angeklagten verhängte Geld-Freiheitsstrafen-Kombination führt einerseits dem Täter das Unrecht seiner Handlungen vor Augen und gibt andererseits tatgeneigten Personen zu verstehen, dass strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen spürbare Konsequenzen haben.