Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 erster Fall und Abs 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2025, GZ **-46.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Zoheir Al-Zaher durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 erster Fall, Abs 2 vierter Fall StGB (I.), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II.) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt und hiefür – gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2025, AZ **, – nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auch wurde er gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO dazu verpflichtet, B* binnen 14 Tagen 1.700 Euro zu zahlen.
Darnach hat er am 21. Juli 2024 in ** [im Prater] „B*
I. mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er ihn auf eine Bank niederdrückte, seinen Kopf festhielt, ihm seinen Penis in den Mund einführte und in seinem Mund ejakulierte, wodurch er ihn besonders erniedrigte;
II. der aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung stark beeinträchtigt und nicht mehr widerstandsfähig war, sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustandes missbraucht, dass er mit ihm eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vorgenommen hat, indem er die zu Punkt I. beschriebene Tathandlung setzte;
III. nach den vorgenannten Tathandlungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten abgesondert verfolgten Täter als Mittäter mit Gewalt gegen die Person des Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich sein Mobiltelefon und seinen Rucksack mit Inhalt (Geldbörse mit etwas Bargeld, Notizheft, zwei Bankomatkarten), mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn mit der Faust zu Boden schlugen und ihm die angeführten Gegenstände wegnahmen, wodurch er eine Schwellung am rechten Auge, Schürfwunden an den Beinen und eine Gehirnerschütterung erlitt.“.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen, die Tatbegehung des Raubes durch mehrere Täter und die Verletzungen des Opfers, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet und auch die im Bedachtnahmeurteil angenommenen – im bekämpften Urteil indes nicht näher dargestellten – Milderungs- und Erschwerungsgründe berücksichtigt.
Gegen die Strafhöhe richtet sich die sogleich angemeldete (ON 46.1 S 14) und zu ON 51 ausgeführte Berufung des Angeklagten, der Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10. März 2025, AZ ** (= ON 6), wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I.A.), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.B.), (richtig:) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.A.) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III.B.) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, liegt (zusammengefasst) zugrunde, dass A* in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit vier (I.A.) bzw. fünf (I.B.) bzw. drei (III.) soweit bekannt syrischen Mittätern
I. einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt hat, und zwar
A. am 9. Juli 2024 [im Bereich des Pratersterns] C* ein Mobiltelefon, Badeschlapfen, eine Uhr, eine Brieftasche, Schuhe und 150 Euro Bargeld, „wobei es bezüglich der Uhr, der Brieftasche und dem Bargeld beim Versuch blieb,“ indem sie ihm sein Mobiltelefon aus der Hosentasche zogen, seinen Rucksack durchsuchten und der unbekannte Täter daraus seine Brieftasche entnahm,
B. am 28. Juli 2024 [im Bereich der **] mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) D* ein Mobiltelefon und eine Geldbörse mit 80 Euro Bargeld, indem sie ihn umkreisten, um seine Gegenwehr zu brechen und seine Flucht zu verhindern, zumindest einer der Täter ihn festhielt und sie ihm mehrere leichtere Schläge auf den Kopf versetzten, während einer das Mobiltelefon und seine Brieftasche entnahm;
III. Urkunden (III.A.) bzw. ein unbares Zahlungsmittel (III.B.) des D*, über die sie nicht verfügen durften, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, und zwar im Zuge der zu I.B. geschilderten Tathandlung
A. eine Jahreskarte der Wiener Linien, den Führerschein und die E-Card und
B. die Bankomatkarte.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und die Tatbegehung des Raubes durch mehrere Täter, mildernd hingegen das Geständnis zu I.A. und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet .
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe im Bedachtnahmeurteil (vgl 15 Os 52/93) ist die Strafzumessungslage zunächst dahin zu präzisieren bzw. zu ergänzen, dass erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen und sechs Vergehen, die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898; RS0118773) zum Schuldspruch III. und im Bedachtnahmeurteil zu den Schuldsprüchen I.A., I.B. und III. sowie die Verletzungen des Opfers zum Schuldspruch III., mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und im Bedachtnahmeurteil das Teilgeständnis zum Schuldspruch I.A. zu werten sind.
Darüber hinaus kommt als besonderer Erschwerungsgrund zum Schuldspruch III. noch die Ausnutzung der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers (§ 33 Abs 1 Z 7 StGB), im Rahmen allgemeiner Erwägungen der Umstand hinzu, dass der Angeklagte die hier gegenständlichen Taten jeweils zum Nachteil des B* begangen hat.
Demgegenüber gelingt es dem Berufungswerber nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen. Wenn er in der Hauptverhandlung nämlich erstmals angab, (vor der Tat) eine nicht genannte Menge Wodka und einen Joint Haschisch konsumiert zu haben und nach dem behaupteten (vom Erstgericht indes jeweils verworfenen [vgl. US 5 ff]) einvernehmlichen Sex bzw. Überfall betrunken im Park eingeschlafen zu sein (ON 46.1 S 2 f, S 7), besteht kein Grund für die Annahme (erstmals in der Berufung behaupteter und in der Berufungsverhandlung mit dem Konsum von einer Flasche Wodka erklärter) die Schuld mindernder eingeschränkter Schuldfähigkeit iSd § 35 StGB.
Selbst unter Berücksichtigung der präzisierten bzw. allein zu seinem Nachteil ergänzten Strafzumessungslage erscheint bei einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die (mit Blick auf die im Bedachtnahmeverfahren ergangene Verurteilung) bei gemeinsamer Aburteilung verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Jahren unter Zugrundelegung der im § 32 StGB verankerten Grundsätze für eine Bestrafung nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld - selbst unter Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte (vgl RIS-Justiz RS0090592 [T1], RS0090600; Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 24 ff; Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 32 Rz 7; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 32 Rz 9 f) – jedoch als überhöht.
Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangene Verurteilung erscheint vielmehr eine bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängende Freiheitsstrafe im noch immer empfindlichen Ausmaß von zehn Jahren angemessen. Nach Abzug der im Vorurteil verhängten (teilbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren war daher eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren als Zusatzstrafe auszusprechen.
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