Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann.
…dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169). [7] 2. Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann jedoch weder auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen…
…bedeutsamer ist als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]). [8] Sämtliche bisher beantragten Beweispersonen haben ihre ladungsfähige Adresse im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz bzw in dessen unmittelbaren Nahebereich. Von der Beklagten wurde bislang…
…ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache bei einem anderen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0046333; RS0053169). Für die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist deshalb vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich (RS0046540). Ein Delegierungsantrag kann aber auch…
…eine Delegierung (aus Gründen der Zweckmäßigkeit ua wegen zu erwartender Verfahrensbeschleunigung) eines anderen Gerichtes bilden können (SZ 65/162 sowie weitere ua zu RIS-Justiz RS0053169 und 0114309 ersichtliche Entscheidungen).…
…Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]). Im konkreten Fall überwiegen die Gründe für eine Delegierung. Für das Landesgericht Feldkirch spricht allein der Ort der angeblichen Rechtsverletzungen. Lokalaugenscheine wurden aber nicht…
…sowie der Amtstätigkeit beitragen kann (vgl RIS Justiz RS0046333 [T1]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]), zumal wenn sich zumindest eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichts befinden oder wenn sonstige Beweise im Sprengel…
…wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Einvernahme aller Zeugen wie auch der klagenden Partei vor ein und demselben Gericht stattfinden kann. Im Allgemeinen…
…Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS-Justiz RS0046540, RS0053169 [T12]). 2. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0046169 [T1], RS0046172 [T2], RS0046184 [T7], RS0046198; siehe auch die Nachweise bei Schneider…
…Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]). Die Antragsteller stützten sich zum Nachweis ihres Begehrens auf die Vernehmung der Parteien. Im Sinn der referierten Rechtsprechung ist es im Hinblick darauf, dass…
…einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (vgl RIS-Justiz RS0053169 [T12]), kann daher keine Rede sein, weshalb die begehrte Delegierung abzulehnen war.…
…wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher oder mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS Justiz RS0053169). Der Kläger gab in seinem Schriftsatz vom 18. 9. 2012 die Änderung seiner Abgabestelle in 1050 Wien, ***** bekannt. Nach der Auskunft des…
…Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]). Im konkreten Fall überwiegen die Gründe für eine Delegierung. Kern des Rechtsstreits ist die konkrete Beratung der Kläger. Dazu sind sie und der ebenfalls…
…das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Kostenersparnis beitragen kann (RIS Justiz RS0053169 ; RS0046333 ). Dabei ist zu beachten, dass die Delegierung der Ausnahmefall ist und nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung…
…wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1 Nd…
…Justiz RS0046471). Die Rechtssache kann bei Delegierung an das BG Mödling aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden (RIS-Justiz RS0053169). Dass einer von mehreren Zeugen im Sprengel des an sich zuständigen Gerichtes wohnt, schließt die Delegierung nicht aus (RIS-Justiz RS0046528/T15).…
…wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS Justiz RS0053169). Im Allgemeinen sprechen zwar Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand…
…Argumente für die Zweckmäßigkeit der Delegierung (RS0046589; RS0046324), weil damit die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169; vgl RS0046333).…
…Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Kostenersparnis beitragen kann (RS0053169; RS0046333). Dabei ist zu beachten, dass die Delegierung der Ausnahmefall ist und nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung…
…das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Kostenersparnis beitragen kann (RIS Justiz RS0053169; RS0046333). Dabei ist zu beachten, dass die Delegierung der Ausnahmefall ist und nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung…
…wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1…
…wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher oder mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS Justiz RS0053169). Die vom Kläger angestrebte Verbindung zwischen dem vorliegenden Deckungsprozess und dem zu deckenden Verfahren ist nicht zweckmäßig, weil nicht dieselben Beweisthemen relevant sind. In der…
…zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (RIS-Justiz RS0046333; RS0053169, 5 Nc 13/06s). Sie soll aber nur einen Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Deshalb ist nach der Judikatur…
…als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]). Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 31a JN bildet das Einverständnis der Parteien zwar für sich genommen noch keinen Delegierungsgrund (RS0046589 [T34]). In einem…
…eine wesentliche Verkürzung des Prozesses, eine Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreits zu bewirken verspricht (RIS Justiz RS0046333 [T20]; RS0053169 [T13, T14]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS Justiz RS0046540; RS0046333 [T5, T8, T15, T21]; RS0053169…
…dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169). [9] Solche Gründe sind aus dem Antrag der Beklagten nicht ersichtlich. [10] 2.2. Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann nach ständiger Rechtsprechung insbesondere…
…daher zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder doch ein maßgeblicher Teil davon vor dem Gericht, an das delegiert werden soll, durchgeführt werden…
…eine Verbilligung des Verfahrens erwartet werden kann (RIS Justiz RS0046333 [T6]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort der Parteien sowie allenfalls zu vernehmender Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]). [8] Im vorliegenden Fall haben beide Streitteile nunmehr ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg. Auch der Kanzleisitz der Vertreter des Antragstellers ist dort…
…Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung der Rechtssache beitragen kann (5 Nc 29/04s, RIS-Justiz RS0053169). Zwar soll nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Delegierung den Ausnahmsfall bilden, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dann kein allzu strenger Maßstab…
…Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung der Rechtssache beitragen kann (RIS-Justiz RS0053169). Sie soll zwar - wie bereits ausgeführt - nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung…
…der zu vernehmenden Zeugen. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RIS Justiz RS0053169 ua). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0046233…
…wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Das ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (8 Nc 6/04f; 2…
…Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046441 [T9]). Auf dieser…
…beitragen kann; das trifft vor allem dann zu, wenn sich der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen und der Augenscheinort im Sprengel des anderen Gerichts befinden (RS0053169 [T1]). Diese zuletzt genannten Umstände liegen hier vor, weshalb dem Delegierungsantrag stattzugeben ist.…
…bezeichnen (RS0118473). Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand geführt werden kann (RS0053169). Dies ist vor allem der Fall, wenn sich der Wohnort der Parteien, der (Mehrzahl der) Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands im Sprengel des anderen…
…im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (RIS-Justiz RS0046333; RS0053169). Nach ständiger Rechtsprechung soll die Delegierung aber einen Ausnahmefall von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darstellen. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor…
…die Lage eines Augenscheingegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RIS Justiz RS0053169 ua). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0046233…
…der Delegation, dass damit eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit bewirkt wird (vgl RIS-Justiz RS0053169 ua). Gemäß § 145 AußStrG hat der Gerichtskommissär zur Errichtung der Todfallsaufnahme alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlich sind. Der Wert des…
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