JudikaturOGH

6Nc26/03f – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. September 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 139/03a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Pal B*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Die Kosten des Delegierungsantrags sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der (Erst )Beklagten sowie von der (Zweitbeklagten) A***** GmbH zur ungeteilten Hand die Zahlung von

65.400 EUR und die Feststellung der solidarischen Haftung der beiden beklagten Parteien für alle ihm aus seiner Infektion mit dem Hepatitis C-Virus in Hinkunft noch entstehenden Schäden. Er sei in den Jahren 1970 bis 1972 beim Blutplasmaspenden in der Plasmapheresestelle der (Erst )Beklagten in Linz infiziert worden. Der Kläger stütze seine Ansprüche gegen die (Erst )Beklagte auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, vor allem auf Schadenersatz, auf Verletzung eines Schutzgesetzes, auf unterlassene Aufklärung über mögliche Risiken der Blutplasmaspende und Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage hinsichtlich der (Erst )Beklagten zunächst zurück. Der Kläger beantragte daraufhin die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz. Diese Überweisung erfolgte mit Beschluss vom 5. 8. 2003.

Der Kläger beantragte nun die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Er habe schon in seiner ursprünglich an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichteten Klage vorgebracht, dass ihm die Beklagte und die dort Zweitbeklagte aus dem Titel des Schadenersatzes solidarisch zur ungeteilten Hand hafteten und eine materielle Streitgenossenschaft gegeben sei. Dies habe der Oberste Gerichtshof auch bereits in mehreren Entscheidungen bejaht. Vom Obersten Gerichtshof sei die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien hinsichtlich der dort Beklagten A***** Gesellschaft mbH bestätigt worden. Das Verfahren des Klägers gegen diese beklagte Partei sei beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 6 Cg 64/03f anhängig. Die Delegation sei schon deshalb zweckmäßig, weil durch die Verbindung der Verfahren ein geringerer Verfahrensaufwand insbesondere bei den Sachverständigenkosten erzielt werden könne. Zahlreiche gleichgelagerte Verfahren seien vom Obersten Gerichtshof bereits aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien delegiert worden. Der Personalsenat dieses Gerichtes habe beschlossen, die Verfahren in einer einzigen Gerichtsabteilung zu konzentrieren.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Landesgericht Linz befürwortete eine Delegierung und wies insbesondere auf den dadurch erreichbaren geringeren Kostenaufwand für die einzuholenden Sachverständigengutachten hin.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in gleichgelagerten Fällen die Delegation verfügt und in der Entscheidung 6 Nc 12/03x Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (5 Nd 518/00 uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich den Ausnahmefall darstellen soll, sprechen im vorliegenden Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln:

Es wurden bereits mehrere gleichgelagerte Fälle von an Hepatitis C-erkrankten Klägern an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien delegiert, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die Möglichkeit, alle gleichgelagerten Fälle zu verbinden, zumindest jedoch unter Bestellung derselben Sachverständigen am selben Gericht einer einheitlichen Lösung zuführen zu können, für die Delegierung spreche. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen Beklagten getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden müssten."

Diese Begründung gilt auch hier, weil zwar - anders als in manchen der schon vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Delegierungssachen - im vorliegenden Fall die Mehrzahl der bisher von den Parteien beantragten Zeugen nicht in Wien aufhältig ist, mit einer zweckmäßigen Kostenersparnis aber dennoch, und zwar im Bereich des Sachverständigenbeweises, gerechnet werden kann, sodass die Verfahrenskonzentration im Interesse beider Parteien liegt. Überwiegende Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen auch hier für die beantragte Delegierung.

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