JudikaturOGH

10Nc3/13t – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*****, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei R*****, wegen 815 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Bezirksgerichts Fünfhaus das Bezirksgericht Dornbirn bestimmt.

Text

Begründung:

Mit Mahnklage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 815 EUR an Honorar.

Der Beklagte beantragte in seinem Einspruch gegen den gegen ihn erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens.

Der Kläger beantragte daraufhin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Dornbirn, in dessen Sprengel der Kläger und die beiden vom Beklagten beantragten Zeugen ihren Wohnsitz hätten.

Der Beklagte hat dem Delegierungsantrag zugestimmt.

Das Bezirksgericht Fünfhaus befürwortete die Delegierung an das Bezirksgericht Dornbirn und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RIS Justiz RS0053169 ua). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0046233).

Da im vorliegenden Fall beide Parteien mit einer Delegierung einverstanden sind und diese aufgrund der im Delegierungsantrag angeführten Gründe im Interesse beider Verfahrensbeteiligten ist, war dem Delegierungsantrag stattzugeben.

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