6Nc12/03x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 29/03z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Karl A*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Die Kosten des Delegierungsantrags sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit der ursprünglich beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der (Erst )Beklagten sowie von der (Zweitbeklagten) A***** GmbH zur ungeteilten Hand die Zahlung von 65.400 EUR und die Feststellung der solidarischen Haftung der beiden beklagten Parteien für alle ihm aus seiner Infektion mit dem Hepatitis C-Virus in Hinkunft noch entstehenden Schäden. Er sei in den Jahren 1970 bis 1972 beim Blutplasmaspenden in der Plasmapheresestelle der (Erst )Beklagten in Linz infiziert worden. Der Kläger stütze seine Ansprüche gegen die (Erst )Beklagte auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, vor allem auf Schadenersatz, auf Verletzung eines Schutzgesetzes, auf unterlassene Aufklärung über mögliche Risiken der Blutplasmaspende und auf Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten.
Die (Erst )Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und bestritt darüber hinaus - ebenso wie die vormals Zweitbeklagte - das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Im fortgesetzten Verfahren unterwarf sich der Kläger der von der (Erst )Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz. Diese Überweisung erfolgte mit Beschluss vom 18. 2. 2003. Der Kläger beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Diese sei zweckmäßig, weil durch die Verbindung dieses Verfahrens mit dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verbliebenen Verfahren gegen die vormals Zweitbeklagte ein weitaus geringerer Verfahrensaufwand zu erwarten sei. Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien seien überdies bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren gegen die Beklagten anhängig. Es bestehe daher die Möglichkeit, diese Verfahren "in einer einzigen Gerichtsabteilung zu konzentrieren".
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung im Hinblick auf Verfahrensbeschleunigung und geringeren Kostenaufwand für die einzuholenden Gutachten als zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (5 Nd 518/00 uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 1 Nd 501/99; 4 Nc 6/03z). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich den Ausnahmefall darstellen soll, sprechen im vorliegenden Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln:
Es wurden bereits mehrere gleichgelagerte Fälle von an Hepatitis C-erkrankten Klägern an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien delegiert, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die Möglichkeit, alle gleichgelagerten Fälle zu verbinden, zumindest jedoch unter Bestellung derselben Sachverständigen am selben Gericht einer einheitlichen Lösung zuführen zu können, für die Delegierung spreche. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen Beklagten getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden müssten. Auch für dieses Verfahren ist es zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren. Die beantragte Delegierung liegt im Interesse beider Parteien, weil die Verfahren aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können (vgl 7 Nc 13/03a, 2 Nc 8/03d, 10 Nc 10/03g).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Der Kostenersatz für den Delegierungsantrag ist vom Ausgang der Hauptsache abhängig.