Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagendenParteien 1. Assoc. Prof. Mag. Dr. M*, und 2. Mag. Dr. P*, beide vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 35 EO, über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstatt des Bezirksgerichts Innsbruck das Bezirksgericht Baden bestimmt.
Der Antrag der klagenden Parteien auf Zuspruch von Kosten für den Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Äußerung vom 14. November 2025 selbst zu tragen.
Begründung:
[1] In dem vor dem Bezirksgericht Baden geführten Titelv erfahren wurden die Kläger des hier vorliegenden Oppositionsprozesses verpflichtet, von ihnen eingebaute Kunststofffenster eines Hauses in Baden wieder zu entfernen und das vorherige Erscheinungsbild durch den Einbau von Holzfenstern, die der Bauweise und dem Erscheinungsb ild des übrigen Fensterbestands gleichen, wiederherzustellen.
[2]Der hier Beklagte führt zur Durchsetzung dieses Anspruchs vor dem Bezirksgericht Innsbruck Exekution nach § 353 EO gegen die in Innsbruck wohnhaften Kläger.
[3]Mit der gemäß § 35 Abs 2 EO beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Oppositionsklage begehren die Kläger, den betriebenen Anspruch für erloschen zu erklären, weil sie die titelmäßige Verpflichtung bereits erfüllt hätten. Zum Beweis dieses Vorbringens beantragten sie in der Klage die Durchführung eines Ortsaugenscheins in Baden sowie die Einvernahme der Parteien.
[4]Nach Zustellung der Klage (vgl RS0046338 [T3]) beantragten die Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Baden. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil der Beklagte seinen Haupt- und sie ihren Nebenwohnsitz in Baden hätten und die Durchführung des Ortsaugenscheins durch das zuständige Bezirksgericht Innsbruck mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre.
[5] Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.
[6] Das Bezirksgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit einer befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
[7] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
[8]1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.
[9]2.1. Eine Delegierung soll nur im Ausnahmefall erfolgen, weil es ohne besondere Gründe nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen darf (RS0046441). Gegen den Willen der anderen Partei darf die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324; RS0046455).
[10] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Delegierung vor allem dann in Betracht, wenn die Übertrag ung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit bewirken kann(RS0046333; 5 Nc 13/25v [Rz 6]). Eine Delegierung ist in diesem Sinn zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169; 8 Nc 8/25f [Rz 9]). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich der Wohnort der Parteien, der (Mehrzahl der) Zeugen, die Lage des Augenscheinsgegenstands oder d er Ort eines voraussichtlich erforderlichen Lokalaugenscheins im Sprengel des anderen Gerichts befinden (vgl RS0053169 [T1, T5, T12, T14, T18, T21]; RS0046333 [T8]; RS0046540 [T3]).
[11] 3.1. Selbst wenn die Kläger einen Nebenwohnsitz in Baden haben sollten, was der Beklagte bestreitet, spricht dies allein noch nicht für eine Delegieru ng , weil die Einvernahme des Beklagten auch im Weg einer Videokonferenz erfolgen könnte (vgl RS0046333 [T38, T40, T44]). Da auf den Wohnsitz von potentiellen, aber noch nicht beantragten Zeugen nicht Bedacht zu nehmen ist (RS0046333 [T36]; 6 Nc 3/21z [Rz 6]), liegt auch der Fall nicht vor, dass nicht nur die Einvernahme einer Partei, sondern auch (der Mehrzahl) der Zeugen auf diese Weise durchgeführt werden müsste (vgl RS0046333 [T38]). Auch auf den Kanzleisitz der Parteienvertreter kommt es nicht an (RS0046540 [T20]; RS0046333 [T13]). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Durchführung des beantragten und auch erforderlichen Ortsaugenscheins im Rechtshilfeweg nicht sinnvoll erscheint und bei Durchführung durch das Bezirksgericht Innsbruck mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden wäre.
[12]3.2. Insgesamt ist die Delegierung ungeachtet ihres Ausnahmecharakters und der Einwände des Beklagten daher zweckmäßig, weil sie insbesondere im Hinblick auf den beantragten Ortsaugenschein zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und damit zu einer Verkürzung des Prozesses sowie einer Verbesserung des Gerichtszugangs führt (vgl 7 Nc 14/23b [Rz 8 mwN]). Unter dieser Prämisse spricht auch der Wohnsitz des Beklagten für die Delegierung nach Baden.
[13]4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40 ZPO. Die Kläger haben zwar im Zwischenstreit über die Delegierung obsiegt. Ihr Schriftsatz vom 3. November 2025 enthält neben dem Antrag auf Delegierung aber auch Vorbringen zur Sache, sodass der Schriftsatz im Hauptverfahren verwertbar ist. Ausschließlich die Delegierung betreffende Kosten sind den Klägern nicht entstanden, was einen Kostenzuspruch im Zwischenstreit ausschließt (vgl RS0036025 [T5, T8]; 6 Nc 10/23g). Der im Zwischenstreit unterlegene Beklagte hat die von ihm verzeichneten Kosten seiner Äußerung selbst zu tragen (RS0036025 [T2]).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden