10Nc25/16g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Mag. M*****, und 43 weitere Antragsteller, alle vertreten durch Dr. Christian Purkathofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin K*****, wegen 221,78 EUR sA, infolge des Delegierungsantrags der Antragsteller den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht Graz-Ost bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin vor dem Bezirksgericht Landeck, in dessen Sprengel die Antragsgegnerin wohnt, auf Zahlung von 221,78 EUR sA in Anspruch. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin seien die Miteigentümer eines Seeparks. Die Antragsgegnerin habe die von der Miteigentümerversammlung beschlossenen monatlichen Akontozahlungen für Betriebskosten nicht geleistet.
Die Antragsgegnerin hat sich bisher nicht am Verfahren beteiligt.
Die Antragsteller beantragten in der Tagsatzung am 12. 10. 2016, die Rechtssache an das Bezirksgericht Graz Ost zu delegieren. Eine Delegierung sei zweckmäßig, weil alle Antragsteller im Sprengel dieses Gerichts ihren Wohnsitz hätten, der Kleinbadeteich, an dem die Miteigentümergemeinschaft bestehe, im Sprengel dieses Gerichts liege und der Onkel der Antragsgegnerin (und ihr Vollmachtsnehmer) im Sprengel dieses Gerichts wohne. Die Antragsgegnerin habe ihrem Onkel schon am 30. 10. 2014 eine unwiderrufliche Spezialvollmacht zur Vertretung in sämtlichen, die Miteigentumsliegenschaft betreffenden Angelegenheiten erteilt.
Die Antragsgegnerin äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.
Das Bezirksgericht Landeck befürwortet eine Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann (RIS Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]).
Die Antragsteller stützten sich zum Nachweis ihres Begehrens auf die Vernehmung der Parteien. Im Sinn der referierten Rechtsprechung ist es im Hinblick darauf, dass die weitaus überwiegende Anzahl der Antragsteller im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-Ost wohnt, zweckmäßig, die Rechtssache an dieses Gericht zu delegieren.